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Straßenverkehrsordnung
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Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
ThemaWaldwege befahren - Erlaubnis18 Beiträge
AutorStef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern859258
Datum04.06.2020 16:52      MSG-Nr: [ 859258 ]1740 x gelesen

Grüß Dich,

ich versuch mal "kurz" die Situation für Bayern darzustellen.

Unser 1. Problem wird hier schon mal, dass wir hier zwei Gesetz haben, die Regelungen hierzu enthalten und die auch teilweise gegenseitig aufeinander verweisen:

1. das Bayerische Waldgesetz (BayWaldG)
2. das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatschG);

Vom Prinzip verweist das BayWaldG auf das BayNatschG und trifft direkt danach wieder ein paar Einschränkungen.

Zudem würde ich empfehlen bei der Fragestellung drei Unterschiedliche Nutzungsarten getrennt zu betrachten:

1. das Betreten
2. das Befahren mit Fahrrädern, Krankenfahrstühlen oder das Reiten
3. das Befahren mit Kraftfahrzeugen;

Zu 1.: Betreten:
Beide Gesetzte haben (Art. 13 BayWAldG, Art. 27 BayNatschG) haben eine fast deckungsgleiche Formulierung zum Betreten. Ich kopiere mal eben den Art. 27/I BayNatSchG hier rein:

"(1) Alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen, können von jedermann unentgeltlich betreten werden."

Das bedeutet erstmal überall, ohne Einschränkungen wie "Nur auf Wegen".

Ex Lege, also direkt im Gesetz befinden sich hier hier folgende Einschränkungen:
- landwirtschaftliche Flächen dürfen während der Nutzzeit (i.d.R. zwischen Saat und Ernte) nicht betreten werden (Art. 30 BayNatschG).

Zudem findet sich im Art. 31 BayNatschG eine Ermächtigungsgrundlage für Rechtsverordnungen. D.h. die zuständige Behörde kann das Betreten von bestimmten Bereichen (zum Zwecke des Naturschutzes - Gefahrenabwehr gesondert im LStVG bzw. PAG geregelt) per Rechtsverordnung einschränken oder verbieten. Wenn die Behörde das tut, dann könnte das Betreten gem. Art. 57 II Nr. 3 BayNatSchG bußgeldbewährt werden.

Im Art. 33 BayNatSchG findet sich zudem wann ein Grundstücksbesitzer des Betreten einschränken darf. Sogar wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, muss er das gem. Art. 34 der Behörde melden oder sogar genehmigen lassen. Wenn der Grundstücksbesitzer hier rechtmäßig das Betreten verbietet, dann ist das Betreten aber gem. Art. 57 IV Nr. 4 bußgeldbewährt.

Als Fazit: Das reine Betreten der Natur und damit des Waldes ist ein relativ hohes Recht, das nur unter engen Voraussetzungen eingeschränkt werden darf.

Zu 2. Befahren mit Fahrrädern, Krankenfahrstühlen, Reiten:
Art. 29 BayNatschG stellt Skifahren, Reiten... zunächst mit dem Betreten gleich. Für den Wald wird das aber in Art. 13 III BayWaldG und Art. 30 II BayNatschG eingeschränkt. Das ist nur auf geeigneten Wegen erlaubt.

Ich kürze ein wenig ab: auch hier darf die Behörde per Rechtsverordnungen Verbote erlassen, dann wieder über BayNatSchG bußgeldbewährt wären. Auch hier sind die Anforderungen an den Grundstückseigentümer hoch, um ein Verbot zu erwirken. Wenn er es erwirken kann, dann ist es bußgeldbewährt.

Da jetzt der ein oder andere Moutainbiker jubilliert: Im Gesetz ist bereits die Einschränkung auf geeignete Wege enthalten. Einen Weg, der offensichtlich nicht geeignet ist, darf der Grundstücksbesitzer jederzeit für den Fahrradverkehr sperren! Muss er sogar, wegen seiner Verkehrssicherungspflicht.

Fazit: Schranke an der Zufahrt zum Wald möglich, aber nur so, dass Krankenfahrstühle und Fahrräder durchkommen, sonst begeht der Grundstücksbesitzer i.d.R. selbst eine Owi. Auch das Radfahren im Wald ist hoch angesiedelt. Einschränkungen v.a. für ungeeignete Wege möglich.

Zu 3. Befahren mit Kraftfahrzeugen:
Hier findet sich vorne bei den Regelungen zunächst keine Aussage. Das bedeutet jetzt aber nicht, dass das erlaubt ist. Es bedeutet vielmehr, dass es dem Grundstückseigentümer nicht verboten ist das zu verbieten :-)

Im Art. 57 IV BayNatschG finden wir verschiedene Ahndungsmöglichkeiten:
Zum einen in der Nr. 3 für Flächen, die (von der Behörde) nicht für den Verkehr freigegeben wurden.

Zum anderen aber in der Nr. 2 auch für Privatwege, an denen der Grundstücksbesitzer die Nutzung verbietet .

Jetzt kann sich der ein oder andere Fragen warum ein Gesetz hier ein "privates" Verbot mit Bußgeld bewährt: Ganz einfach, weil es kein Hausfriedensbruch werden kann (kein umfriedetes Besitztum), damit braucht es jetzt eine andere Möglichkeit das Recht des Grundstückseigentümers zu schützen.

Die Richtige Beschilderung wäre jetzt "Privatweg - Durchfahrt verboten".

Jetzt wurde bereits richtig bemerkt, dass hier häufig Z250 steht.

Hier gibt es jetzt dann drei Möglichkeiten, zuvor müssen wir uns aber noch Gedanken machen, ob die StVO auf diesen Privatwegen gilt?

Ja, das tut sie. Zum einen verweisen BayWaldG und BayNatschG direkt darauf, zum anderen handelt es sich (auch wenn eine Schranke an der Zufahrt angebracht ist) um sogenannten tatsächlich öffentlichen Verkehrsgrund, weil der Weg nicht für ALLE Verkehrsarten (also auch Fußgänger und Radfahrer) wirksam gesperrt ist. Der Weg ist für Fußgänger und Radfahrer natürlich nicht gesperrt (darf er ja auch nicht - siehe oben). Damit ist die StVO, aber auch das ganze restliche Verkehrsrecht (Fahrerlaubnisrecht, Zulassungsrecht...) grundsätzlich anwendbar.


Jetzt die drei Möglichkeiten wie beschildert sein kann:

1. Der "Waldweg" ist (auch wenn nicht geteert, spielt keine Rolle) eine gewidmete Gemeindeverbindungsstraße, das Zeichen wurde von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (LRA oder Gemeinde angeordnet) --> ein Verstoß gegen das Zeichen wäre eine Verkehrsordnungswidrigkeit --> Sonderrecht befreit!!!

2. Der Waldweg ist keine gewidmete Straße, das Zeichen wurde von der Stadt oder vom LRA (Naturschutzbehörde) nur zur Klarstellung aufgestellt -->kein "gültiges Verkehrszeichen" --> keine Verkehrsordnungswidrigkeit, aber OWI nach BayNatschG --> Sonderrechte nach StVO gelten, aber befreien nicht von dem Verbot nach BayNatSchG --> Owi!!!

3. Der Waldweg ist (zumindest für Fußgänger und Radfahrer) öffentlich zugänglicher Privatgrund, das Zeichen wurde vom Grundstückseigentümer aufgestellt. Jetzt wird der ein oder andere fragen: Darf der das? Ja, ABER nur wenn das Zeichen die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt. Z250 beeinträchtigt i.d.R. die Sicherheit des Verkehrs nicht. Auch hier: kein gültiges "Verkehrszeichen" --> keine Verkehrsordnungswidrigkeit, aber Owi nach BayNatschG --> Sonderrecht befreit nicht! --> Owi!!!

Also brauchen wir jetzt eine andere Befugnis:
Art. 23 II BayFWG gibt uns eine Betretungsbefugnis. Damit sind wir nicht mehr "unbefugt" und der Tatbestand des Art. 57 IV Nr. 2 BayNatSchG liegt nicht mehr vor.

Weil es bei der Frage um Übungen ging:
Sonderrecht für Übungen ja (Auch Übung ist hoheitliche Tätigkeit)
Betretungsrecht nur im Einsatz --> vorher Grundstückseigentümer fragen!

In der Praxis ergibt sich das Problem, dass ich nicht weiß, ob das Schild jetzt ein Verkehrszeichen oder ein Hinweiszeichen des Grundstückseigentümers ist. Das schützt vor Strafe nicht. Die Tatbestandsmerkmale sind bekannt:
1. Wald,
2. das Zeichen macht klar, dass nicht für alle freigegeben
3. Motorfahrzeug
4. ich habe keine Befugnis

damit --> Vorsatz

An Wald und Zeichen kann ich nicht rütteln, wenn ich jetzt behaupte, dass ich gedacht hätte, dass mir das Sonderrecht (bei der Übung) eine Befugnis gibt, dann bin ich aber nicht im strafausschließenden Tatbestandsirrtum, sondern im sogenannten Verbotsirrtum (in diesem Fall Erlaubnisirrtum). Der würde mich nur vor Strafe schützen, wenn ich ihn nicht hätte vermeiden können. Aber gut, aus dem Vorsatz wäre ich raus und nur noch bei der Fahrlässigkeit :-)

Kurz und gut:
Im Einsatz kein Problem, für Übungen Erlaubnis einholen!

Wir haben es da übrigens richtig gut. Der Rettungsdienst hats da wesentlich schwerer, die haben nur das Sonderrecht, die haben keine solchen direkten Betretungsbefugnisse. Die müssen dann schon wieder entweder auf den Notstand zurückgreifen oder direkt auf die verfassungsimmanente Schranke in Art. 13 VII Grundgesetz. Da haben wir es als Feuerwehr mit eigenen Befugnissen eigentlich richtig gut.

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