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Straßenverkehrsordnung
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RubrikEinsatz zurück
ThemaFeuerwehr erhält Beschwerden über zu lautes Martinhorn    # 70 Beiträge
AutorDani8el 8H., Schriesheim / Baden-Württemberg/Hessen860725
Datum06.08.2020 23:42      MSG-Nr: [ 860725 ]4252 x gelesen

Hi!

Geschrieben von Paul M.Paragraph 38 - Wegerecht spricht eindeutig von blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn während der Einsatzfahrt.


Wegerecht? Gibts in der StVO nicht. Der §38 StVO heisst "blaues und gelbes Blinklicht". Wann sagt der §38 denn, wozu das Einsatzhorn zusammen mit dem blauen Blinklicht eingeschaltet werden darf? Dann, wenn wir anderen (anwesenden!) Verkehrsteilnehmern die freie Bahn anordnen wollen. Ist da keiner, dann muss man niemandem die freie Bahn anordnen. Das düffen wir auch nur in eng gestecktem Rahmen.

Geschrieben von Paul M.Das alleinige Benutzen von blauem Blinklicht gibt weder dem Fahrzeugführer besondere Rechte noch legt es den übrigen Verkehrsteilnehmern besondere Verpflichtungen auf.

Braucht es auch nicht. Die Rechte hat er ja durch §35 StVO. Und in dem Paragraphen steht nirgendwo etwas von blauem Blinklicht und/oder Einsatzhorn. Und der §38 gibt uns nur das Recht die freie Bahn anzuordnen, nicht uns diese zu erzwingen. Die rechtlichen Pflichten des Einsatzfahrers stehen ebenfalls in §35 StVO, hier im Absatz 8. Im §35 ist auch nirgendwo die Rede von irgendwelchen Pflichten für übrige Verkehrsteilnehmer die Rede. Dazu steht was im §38, aber wie gesagt, erzwingen dürfen wir uns diese nicht.

Geschrieben von Paul M.Der Einsatz von blauem Blinklicht allein schafft keine Bevorrechtigung, sondern hat für die anderen Verkehrsteilnehmer nur eine warnende Funktion.


Da hast du jetzt wenigstens einmal Recht. §38, Absatz 2. "Blaues Blinklicht alleine darf verwendet werden..."

Geschrieben von Paul M.Wird aus Rücksicht von Bürgern nur mit Blaulicht und ohne Einsatzhorn zum Einsatz gefahren und es ergeben sich daraus Weiterungen wie z. B. ein Unfall, so ist der Fahrer des Einsatzfahrzeuges der alleinige Verantwortliche. Deshalb sollte sich jeder Fahrer eines Einsatzfahrzeuges genau überlegen, welche Risiken er einzugehen bereit ist, um niemanden zu stören

Eingeschaltetes blaues Blinklicht zusammen mit Einsatzhorn verhindert keine Unfälle. Das kann nur vorausschauendes Fahren, angepasste Geschwindigkeit und ständige Bremsbereitschaft. Und deswegen ist auch der Fahrer des Einsatzfahrzeuges verantwortlich, wenn die Schuld bei ihm liegt. Denn er hat dann gegen §35 StVO, Absatz 8 verstossen. Er hat dann seine Sonderrechte eben nicht unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt.

Der Fahrer hat keine Risiken einzugehen. Er hat die Verantwortung für seine Fahrgäste, für andere Verkehrsteilnehmer, sich selbst, sowie Fahrzeug und Gerät. Und dafür, dass alles heil an der Einsatzstelle ankommt. Keiner ist verpflichtet die Hilfsfrist durch schnelles Fahren einzuhalten. Die Verpflichtung liegt in der Verantwortung der Gemeinde und der Führung, das durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.

Geschrieben von Paul M.Es darf kein Fahrzeugführer auf den Fahrer dahingehend einwirken, ohne Sondersignal und nur mit Blaulicht zu fahren.


Natürlich kann er das. In dem er sagt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der freien Bahn nach §38 StVO, Absatz 1, eben nicht vorliegen. Der Einsatzfahrer hat sich so oder so an den §35, Absatz 8 zu halten.

Geschrieben von Paul M.n der oberpfälzischen Stadt Weiden ereignete sich einmal im Zusammenhang von Rücksicht auf Bürger während nächtlicher Alarmfahrt ein äußert tragischer Unfall. Sowohl die Funkstreife wie auch ein Löschfahrzeug der Feuerwehr fuhren in der Nacht zum Einsatz nur mit Blaulicht und ohne Signal. Auf einer Straßenkreuzung kollidierte das Löschfahrzeug mit dem Streifenwagen, wobei ein Polizeibeamter ums Leben kam

Und warum kam es zu dem Unfall? Nicht weil kein Horn eingeschaltet war, sondern weil sich nicht an den Absatz 8 des §35 gehalten wurde. Wenn beide das Horn eingeschaltet hätten, wer wäre denn verpflichtet gewesen freie Bahn zu schaffen? Hätte es etwas ander Fahrweise der einzelnen Ei satzfahrer geändert? Wären sie denn langsamer gefahren? An jeder nicht oder schlecht einsehbaren Kreuzung und Einmündung muss man soweit herabbremsen, dass man den Querverkehr nicht gefährdet, falls doch mal einer fährt. Wie gesagt, §35, Absatz 8...

Immer wieder verwunderlich, wie sich Leute, die es eigentlich wissen sollten über andere Menschen aufregen kann, dann aber selbst nur ein gefährliches Halbwissen zu den Gesetzesgrundlagen an den Tag legt. So langsam falle ich echt vom Glauben ab.

Hier vertrete ich nur meine eigene Meinung, wenn ein stiller Mitleser Probleme mit ihr hat oder sie nicht versteht soll er sich direkt an mich wenden. Und wenn er sich das nicht traut kann das Problem wohl nicht so groß sein.

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 06.08.2020 18:02 Alex7and7er 7H., Hohentengen a.H.
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 08.08.2020 00:27 Stef7an 7D., Neunburg vorm Wald
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 07.08.2020 11:49 Dani7el 7H., Schriesheim
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 15.09.2020 12:19 Dani7el 7H., Schriesheim
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