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Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
Thema | Fluchtweg verengt :-( | 56 Beiträge | ||
Autor | Dani8el 8R., Lauterbach / Hessen | 861414 | ||
Datum | 27.08.2020 23:20 MSG-Nr: [ 861414 ] | 1467 x gelesen | ||
Um mal wieder etwas zum Thema zu kommen... Selbst wenn es sich um eine Arbeitsstätte nach ASR A 2.3 handeln würde wenn ein paar Handwerker, der Hausmeister, der Pflegedienst oder oder das Gebäude betreten um dort zu arbeiten ( was ich aber bezweifel). Von wievielen Personen spreche wir den da gleichzeitig? 1,2 3...wenn das Haus renoviert oder saniert wird vielleicht 15....halt Stop für Baustellen gelten die entsprechend Regelungen ja gar nicht. Das sind alles unter 20 und damit genügt eine Fluchtwegbreite von 1m. Also nochmal die Frage: Wie kommt der VB der Stadt Berlin (ich nehme an der ist mit "der Feuerwehr" gemeint) auf die 1,20m? Ich meine da sitzen ja Profis die müssen sich doch was dabei gedacht haben und da ich gerne dazu lerne (und das meine ich völlig ohne Sarkasmus) wüsste ich gerne was und auf welcher Grundlage. Die LBO gibt nix her (oder habe ich was übersehen?) Die ASR (falls überhaupt anwendenbar) auch nicht. Gibt es vielleicht ein Brandschutzkonzept in dem die 1,20m (warum auch immer) festgelegt sind? ODER: Kann der VB bzw die Baurechtsbehörde von sich aus fordern (sinngemäß) " In Anlehnung an die ASR A 2.3 fordern wir (z.B. auf Grund der Anzahl X im Gebäude lebenden Menschen) eine Notausgangsbreite von 1,20m ( zum Beispiel um einen Rückstau zu verhindern). Geht sowas rein rechtlich? Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen Geändert von Daniel R. [27.08.20 23:31] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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