Rubrik | vorbeug. Brandschutz |
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Thema | Fluchtweg verengt :-( #
| 56 Beiträge |
Autor | Wieb8ke 8T., Tornesch / Deutschland | 861415 |
Datum | 28.08.2020 09:34 MSG-Nr: [ 861415 ] | 1421 x gelesen |
Vorbeugender Brandschutz
Hallo Daniel,
grundsätzlich ist die Anwendung von nicht geltenden Vorschriften (ASR für Wohngebäude) eine rechtlich wackelige Geschichte. Das dürfte im Genehmigungsverfahren einem Widerspruch nicht standhalten und spätestens vor Gericht kippen.
Zum Thema "Profis" kann ich leider nur meine Erfahrungen teilen: Nicht jeder, der VB bei der Feuerwehr macht, ist einer. Die VB-Ausbildung im BIV/BVI ist leider recht kurz und befähigt niemanden dazu, wirklich tief in die Materie einzusteigen. Und leider werden auch bei der Feuerwehr viele bekannte Ammenmärchen des Brandschutzes immer wieder ohne Recherche nachgebetet und dann eben auch in Genehmigungen geschrieben. Und dadurch, dass Feuerwehrleute ein hohes Ansehen genießen, widerspricht da in der Regel dann auch keiner, weil eben alle immer denken, wir sind Profis. Das ist auch ein Riesenproblem bei Begehungen, wenn da einer was raushaut, wird das für Gesetz gehalten. Ich kenne einen Fall, da hat ein Wehrführer bei einer Begehung an einer Tür rumgeklopft und behauptet, diese Brandschutztür sei falsch eingebaut. Daraufhin hatte ich am Montag drauf den Inhaber am Telefon, der in vorauseilendem Gehorsam alle Türen im Gebäude tauschen wollte. Hab mir dann die Tür angeguckt, das war nicht mal eine Brandschutztür und da war auch gar keine erforderlich. Der Wehrführer hatte bloß vor 15 Jahren mal auf einem Lehrgang gehört, dass bei Brandschutztüren immer die Zargen vermörtelt werden müssen (was nicht stimmt) und hielt seitdem jede Stahltür für eine Brandschutztür.
Zu diesem Märchen gehören die berühmten "brandlastfreien" Rettungswege (dazu habe ich oben schon mal was geschrieben), aber auch das Märchen vom megagefährlichen gefangenen Raum, das sogar lange auf einem roten Fachbuch den Titel geziert hat (gab es im Brandschutzrecht noch nie, im Arbeitsstättenrecht hat dieses Märchen erst vor einigen Jahren Einzug gehalten, vermutlich weil es immer wieder nachgebetet wurde), die Forderung, dass alle Technikraumtüren immer nach außen aufschlagen müssen (erst ab 1000 V) und diverse krude Ideen zum Thema Wandhydranten und Feuerwehr.
Für so ein altes Wohngebäude wird es vermutlich kein Brandschutzkonzept geben. Ohne Genehmigungsverfahren können die Behörden deswegen nur Forderungen aufstellen, wenn von dem Gebäude eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit ausgeht. Das macht dann aber nicht die Feuerwehr, sondern das Bauamt, weil ein reines Wohngebäude nicht brandschaupflichtig ist.
Zum Thema 1,20 m: Diese Breite kommt daher, weil man für den Durchgang eines Menschen eine Schulterbreite von 0,60 m postuliert. Durch eine 1,20 m breite Tür können also (theoretisch) 2 Personen nebeneinander gehen. Deswegen sind in Versammlungsstätten (ab 200 Personen) alle Ausgangsbreiten in den 60er-Schritten gestaffelt. Aber selbst dort darf ein Raum mit bis 200 Personen in einer größeren Versammlungsstätte noch eine schmalere Tür haben (0,9 m). Zu Deutsch: Die Forderungen aus dem Arbeitsstättenrecht sind im Vergleich zur VStättVO komplett übertrieben. Wenn man eine Räumungsberechnung für so geringe Personenzahlen macht, ergeben sich da "Stauzeiten", die man nicht mal mehr darstellen kann. Die Leute aus den Obergeschossen eines Wohnhauses kommen ja aufgrund der unterschiedlichen Laufzeiten über die Treppe gar nicht alle gleichzeitig an dieser Tür an (die übrigens nach innen aufschlägt, dass sich da keiner drüber aufregt ...).
Kurz: Der Geldautomat steht da blöd. Ja. Aber im gesamten Brandschutzrecht wirst Du keine wirklich gerichtsfeste Handhabe gegen das Ding finden.
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