Rubrik | vorbeug. Brandschutz |
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Thema | Fluchtweg verengt :-( | 56 Beiträge |
Autor | Dani8el 8R., Lauterbach / Hessen | 861416 |
Datum | 28.08.2020 10:14 MSG-Nr: [ 861416 ] | 1347 x gelesen |
Landesbauordnung
Vorbeugender Brandschutz
Vorbeugender Brandschutz
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Vorbeugender Brandschutz
Hallo Wiebke,
danke für die ausführliche Antwort. Das deckt sich zu 100% mit meinem Wissen und Gedanken zu dem Thema. Ich bin selbst seit einigen Jahren als Brandschutzbeauftragter und seit letztem Jahr auch als Sachverständiger tätig, von daher haben mich diese 1,20 von Anfang an verwundert. Ich dachte aber zunächst ich hätte da eine Wissenslücke und es gäbe eventuell doch eine gesetzliche, rechtliche oder andere Grundlage für die 1,20.
Versammlungsstätte ist bekannt, hier aber nicht anwendbar, ASR auch nicht (zumindest meiner Meinung nach), LBO sagt nix konkretes über Fluchtwegbreite nur "austeichend" breit.
Also was bleibt?
Bezug nehmend auf meine letzten Post stellt sich mir weiter die Frage, kann der Baurechtströger (Bauamt, VB) sinngemäß fordern die 1,20m einzuhalten weil sie das "für eine gute Idee halten sich auch in großen Wohngebäuden an die ASR zu halten"
Also ich meine kann das seitens der Behörde eine rechtsichere Forderung sein?
Ich glaube nicht, lasse mich da aber gerne eines besseren belehren.
Zu den Fachkenntnissen in den Behörden habe ich ebenfalls geteilte Erfahrungen gemacht. Der BIV-Lehrgang ist wohl auch nicht in jedem Bundesland gleich. In Hessen zum Beispiel wird relativ viel VB gemacht. In anderen Bundesländern nichts, oder fast nichts.
Auch sonst...in Hessen gibt es den Lehrgang "Sachverständiger für den VB in der Feuerwehr" den muss jeder MA im VB besuchen....sowas gibts wohl auch nicht in jedem Bundesland.
Zum Schluss bitte verzeih meine Rechtschreibfehler im Text..muss das ganze momentan am Handy tippen.
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