Eine eindeutige rechtliche Vorgabe wie z.B. in Niedersachsen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 NBrandSchG) gibt es in NRW für FTZen nicht. Dort kann ein Kreis aber so etwas einrichten, wenn ein überörtlicher Bedarf gesehen wird (§ 4 BHKG). Anders formuliert: Wenn die Kommunen laut genug schreien und/oder an der richtigen Stelle vernünftige Köpfe sind, gibt es so etwas auch in NRW. Beispiel: FTZ Düren. Der Landkreis dort besteht aus einigen kleineren Kommunen, da bietet eine FTZ, die auch Fahrzeuge in den Einsatz bringen kann, natürlich einige Vorteile. Allerdings plant auch der Rhein-Sieg-Kreis, in dem es schon einige Städte mit größeren hauptamtlichen Wachen gibt, ein Gefahrenabwehrzentrum auf Kreisebene zu errichten.
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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