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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Feuerwehr-Einsatz wird teurer : Gebühr für Fehlalarm in Elsteraue wird vervierfacht | 10 Beiträge | ||
Autor | Seba8sti8an 8S., Helmstadt-Bargen / Baden-Württemberg | 861670 | ||
Datum | 09.09.2020 08:00 MSG-Nr: [ 861670 ] | 1547 x gelesen | ||
Hallo zusammen, in unserer Satzung für den Kostenersatz gibt es folgende Passage: Einsätze der Feuerwehr nach § 2 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist. Kostenersatz wird verlangt (...) von der Person, die ohne Vorliegen eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert hat (...) In den Erläuterungen der Mustersatzung des Landes Baden-Württemberg steht folgendes dazu: Die Kostenersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig ein Fehlalarm ausgelöst wird. Bezüglich der Begriffe "vorsätzlich" und "grob fahrlässig" wird auf die obigen Erläuterungen verwiesen. Kostenersatz wird nicht verlangt bei einer Alarmierung aufgrund einer falschen Wahrnehmung, d.h. wenn ein Bürger seiner Meldepflicht nach § 29 Absatz 1 FwG nachkommen will, er aber die Lage falsch einschätzt und die Feuerwehr aufgrund dessen unnötig ausrückt. Einsätze nach erstgenannter Passage werden bei uns wie folgt abgerechnet: 1. Grundkosten 150,00 Euro 2. Pauschalkosten je eingesetztem Fahrzeug 150,00 Euro 3. Personalkosten je Angehöriger der Gemeindefeuerwehr 45,00 Euro Fehlauslösungen einer BMA werden nach den normalen Sätzen abgerechnet, außer es wurde ein Handdruckmelder (z.B. in der Schule) mutwillig gedrückt. Da gilt dann wieder der obenstehende Passus. Beste Grüße aus dem Kraichgau Sebastian Stadler ------------------------------------- Dieser Betrag ist meine eigene persönliche Meinung und spiegelt nicht zwangsläufig die Meinung der Einheiten wieder, für die ich tätig bin. | ||||
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