Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Entwurf zur Novellierung des LBKG RLP 2020 | 44 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 862485 |
Datum | 30.09.2020 09:44 MSG-Nr: [ 862485 ] | 2321 x gelesen |
Infos: | 30.12.20 MdI-RLP: Brand- und Katastrophenschutz-Gesetz tritt in Kraft
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Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Der Gesetzesentwurf ist nun online, inkl. der Abwägungen zu Vorschlägen der mitwirkenden Verbände. Mein Vorschlag zum Wahlverfahren wurde erwartungsgemäß zur Rettung der Demokratie abgeschmettert. Aber rund um den Kostenersatz will man immerhin einiges ändern, was, wenn das Innenministerium bis zum Schluß mitspielt, den Kommunen sehr gut gefallen könnte. Rund um die Warnung der Bevölkerung steht auch einiges drin, z.B. keine Verpflichtung zum Sirenenaufbau weil zu teuer. Das man beim Land vom Ablauf des jüngsten Warntages überrascht wurde, sieht angesichts dieses Entwurfes wiederum etwas.... aus...
Ansonsten muss man es mal insgesamt lesen, passend zur Wettervorhersage hat man hier gleich mal 492 Seiten Lektüre.
Folgender Passus hat bisher tatsächlich überlebt, bin gespannt auf das Ende, und wie das dann in der Praxis auch tatsächlich gelebt wird:
§ 2 Abs. 5 neu LBKG Entwurf: Die Behörden und Dienststellen des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Aufgaben sollen die freiwillige Feuerwehr, Hilfsorganisationen oder Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes nicht für die Unterstützung bei der Erfüllung eigener Aufgaben, insbesondere im Rahmen der Amtshilfe, anfordern, wenn dadurch ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen oder von Regieeinheiten (§ 4 Abs. 2) in unzumutbarer Weise an der Erfüllung ihrer hauptberuflichen oder hauptamtlichen Pflichten gehindert werden. Eine Unterstützung der Polizei ist nur zulässig, soweit die Tätigkeit nicht die Ausübung polizeilicher Befugnisse erfordert und die Feuerwehrangehörigen, Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen oder von Regieeinheiten keinen be-sonderen Gefahren ausgesetzt sind; insbesondere dürfen Feuerwehrangehörige, Helferinnen und Helfer von Hilfsorganisationen oder von Regieeinheiten hierbei nicht in Rechte Dritter eingreifen.
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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