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Strassenverkehrzulassungsordnung
Berufsfeuerwehr
RubrikFahrzeugtechnik zurück
Themageplante Änderung der StVZO zum blauen Licht33 Beiträge
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW862834
Datum06.10.2020 21:30      MSG-Nr: [ 862834 ]9403 x gelesen
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2020/0301-0400/397-20.pdf?__blob=publicationFile&v=1


Hallo,

da wohl die wenigsten von uns regelmäßig alle Bundestags- und Bundesratsdrucksachen durcharbeiten wird wohl vielen entgangen sein, dass letzterer sich am 18.09.2020 mit einer Sammelverordnung zur Änderung diverser straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften befasst hat, die quasi "nebenbei" auch unser Blaulicht behandeln soll. Siehe hierzu Drucksache 397-20.

So soll nicht nur der Begriff "Kennleuchte" (für blaues|gelbes|rotes Blinklicht) durch den schon aus der ECE-R65 bekannten Begriff "Warnleuchte" ersetzt werden, auch die Regel für die Ausrüstung mit den blau blinkenden Enrichtungen soll neu gefasst werden.

Bisher gilt ja gemäß §52 (3): "Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht Rundumlicht dürfen ausgerüstet sein:" (es folgt die Aufzählung der Berechtigten) und insbesondere "Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne oder nach hinten sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Fahrzeugen nur in Verbindung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht Rundumlicht ."

künftig soll folgende Formulierung gelten:
"Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es für die Rundumwirkung erfordert, mehreren Warnleuchten für blaues Blinklicht dürfen ausgerüstet sein:" (es folgt wieder die Aufzählung der Berechtigten, wobei (nur) bei den Nummern 1 und 2 nun auch Anhänger aufgeführt sind) und als Satz 2: Je ein Paar Warnleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne oder nach hinten sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Fahrzeugen nur in Verbindung mit Warnleuchten für blaues Blinklicht.

Insbesondere den neuen Satz 2 halte ich irgendwie für völlig verunglückt, interpretiere ihn aber zunächst mal so, dass zusätzlich zu den für die Rundumwirkung benötigten Warnleuchten je ein paar Front- und Heckblitzer angebracht werden dürfen. Allerdings nur an Krafhtfahrzeugen, nicht jedoch an Anhängern (warum dort keine Heckblitzer?!). Ansonsten hätte ich jetzt gedacht, dass man die Rundumwirkung eben nicht mehr zwingend durch Rundumkennwarnleuchten sondern auch durch geeignete Kombination von gerichteten Warnleuchten erzielen darf, was ja de facto schon länger immer öfter in der Praxis so gemacht wird. Auch für so Dinge wie Kreuzungsblitzer hätte ich da einen Weg gesehen.

Wenn man dazu jetzt aber die Begründung für die Änderung konsultiert, ist das plötzlich nicht mehr so klar:

"Nach § 52 Absatz 3 Satz 1 sind beliebige viele blaue Warnleuchten an Einsatzfahrzeugen zulässig. Dies führt inzwischen zu einer Übersignalisierung vieler Einsatzfahrzeuge durch zu viele (rundumwirksame und richtungsgebundene) Leuchten in alle Richtungen,
die das Signalbild entstellt. Es verunsichert zunehmend andere Verkehrsteilnehmer in dem nach § 38 der Straßenverkehrsordnung vorgeschriebenen Verhalten und verursacht Blendgefahren.
Weder im nationalen noch im internationalen Regelungstext bestehen Vorschriften über die höchstzulässige Anzahl. Die Warnleuchten werden jeweils nur als Einzeleinheiten lichttechnisch auf hinreichende Bauart, Wirksamkeit und Blendvermeidung geprüft. Der Anbau ist in allen EU-Mitgliedsstaaten national unterschiedlich geregelt. Deshalb sind genauere Vorgaben zur höchstzulässigen Anzahl und zu Wirkrichtungen in der StVZO erforderlich, um die Warnwirkung zu erhalten."

Auch wenn man dem inhaltlich so grundsätzlich zustimmen möchte, so sehe ich in der neuen Vorschrift aber gerade keine "genaueren Vorgaben". Es müsste also das "Blaulichtmerkblatt" (die Anbaubedingungen) ebenfalls neu gefasst werden. Dummerweise scheint sich damit der Bundesrat nicht befasst zu haben; wenn das Verkehrsmysterium dieses Dokument ebenfalls überarbeitet haben sollte, so scheint es jedenfalls nicht öffentlich gemacht worden zu sein?!


Schließlich wird noch für alle nichtpolizeilichen Einsatzfahrzeuge verlangt, dass diese "als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet" sein müssen.

Klar ist, dass damit z.B. der hier oder der hier in der abgebildeten Form raus wären. Sie müssten also entweder im Einsatzfall mit z.B. "deutlich sichtbaren" Magnetfolien gekennzeichet werden oder doch wieder eine (weitere) Ausnahmegenehmigung erlangen.

Aber wie wäre es z.B. mit so einem, reicht das Türwappen also deutlich sichtbare Kennzeichnung? Ich würde sagen: rotes Auto mit blauen Lampen auf dem Dach und Adler auf der Tür -> klar als Feuerwehrauto zu erkennen.

Aber wie wäre es zum Beispiel mit diesem grünen (?) Fahrschul-LKW irgendeiner BF, der nur ein Schild "Feuerwehr" ähnlich dem Fahrschul-Schild führt?

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 06.10.2020 21:30 Henn7ing7 K.7, Dortmund
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