1. Grundlehrgang für Hauptamtliche Kräfte der Feuerwehr im mittleren Dienst (mD)
2. Einteilung der Gemeinden nach Gefährdungsklassen in RLP
3. 1. Bergungsgruppe (THW) Die 1. Bergungsgruppe (1. BGr) ist die universellste Gruppe im Technischer Zug (TZ). In der Regel wird diese Gruppe auch zuerst zum Einsatz kommen (auch als THW-Schnelleinsatzgruppe).
Sie wird ergänzt und unterstützt durch die 2. Bergungsgruppe oder durch Fachgruppen bzw. sie unterstützt diese.
Schade, dass ich das Thema nicht eher gesehen habe.
Trotzdem war es spannend, wieviel Wissen (auch wenn es nicht immer den Punkt getroffen hat) von dieser speziellen Thematik hier im Forum vorhanden ist. Das würde ich mir von manch einem Mandanten wünschen, um in Patentsachen nicht bei Adam und Eva anfangen zu müssen.
Zunächst einmal eine kleine Einordnung des vorliegenden Patents:
Das Patent ist tatsächlich erteilt, nicht nur eine Anmeldung. Das kann man an dem kleinen B1 erkennen. Erst mit der Erteilung können überhaupt Ansprüche abgeleitet werden.
Stellt sich die Frage, was beansprucht wird. Dazu müssen wir uns zunächst den ersten Anspruch ansehen, alles andere ist erst einmal egal. Hier steht
"Behälter, insbesondere Abrollbehälter, Absetzbehälter oder ISO-Container, zum Bergen havarierter Fahrzeuge,insbesondere havarierter Elektro-Fahrzeuge, miteinem Behälterboden (2) und mehreren Seitenwänden (4, 4, 6), die einen Aufnahmebereich (10) für das Fahrzeug(7) definieren,einer verschließbaren Öffnung (8) zum Überführen des Fahrzeuges in den oder aus dem Aufnahmebereich (10),einer am Behälter (1) angeordneten Winde (38), insbesondere Seilwinde, zum Verbringen des Fahrzeuges in den Behälter (1), und
gekennzeichnet durch
eine Anzahl von am Behälter (1) angeordneten Anschlüssen zum Einleiten(42, 42) und/oder Abführen (18, 18) von Kühl- bzw. Löschmittel in den Aufnahmebereich."
Das muss genauer betrachtet werden. Alles was vor "dem gekennzeichnet" durch steht nennt man Oberbegriff. Hier werden die Dinge beschrieben, die allgemein bekannt sind, die der lesende Fachmann aber benötigt, um den Gegenstand technisch einzuordnen. Einfach gesagt steht dort: Behälter mit Boden und Wänden und einer Tür einer Winde.
Nach dem "gekennzeichnet durch" steht der kennzeichnende Teil. Hier steht drin, was der Anmelder als neu und erfinderisch ansieht. Das ist auch das was der Prüfer prüft, bevor er sich den folgenden Ansprüchen zuwendet. Wenn der erste Anspruch fällt, fallen oft auch die folgenden. Bei dem Behälter muss eine Anzahl von Anschlüssen zum Einleiten und/oder Abführen vorhanden sein. Wenn ich als Feuerwehrler also eine Mulde nehmen, da das E-Auto einstelle und einen Schlauch oder besser mehrere Schläuche über den Rand hänge, bin ich eh raus. Vielleicht sogar schon viel eher. Denn wenn ich keine Winde in dem Behälter habe oder dieser keine Tür aufweist, falle ich nicht einmal unter den Oberbegriff. Wenn ich dann eine beschriebene Technologie aus einem der Unteransprüche verwende, liegt ein Verstoß nur dann vor, wenn ich auch unter den Hauptanspruche falle.
Gleiches kann für den Verfahrensanspruch gemacht werden, der ein selbständiger, nebengeordneter Hauptanspruch ist. Auch unter der Wahrung der Einheitlichkeit können nämlich mehrere nebengeordnete Ansprüche unterschiedlicher Anspruchskategorieren in ein Patent aufgenommen werden (also z.B: Verfahren und Gegenstand zur Durchführung des Verfahrens). Der Verfahrensanspruch lautet:
"Verfahren zum Bergen eines havarierten Fahrzeuges unter Verwendung eines Behälters (1) nach einem der An-sprüche 1 bis 17, mit den Schritten:- Absetzen eines Behälters (1) von einer Ladefläche eines Transportfahrzeuges an einem Einsatzort,- Zugänglichmachen eines Aufnahmebereiches (10) des Behälters (1), wobei vorzugsweise das Zugänglich-machen des Aufnahmebereiches (10) das Öffnen einer Klappe (12) an der hinteren Stirnseite (6) des Behälters(1) beinhaltet; ;- Verbringen des havarierten Fahrzeugs (7) in den Aufnahmebereich (10) des Behälters (1);wobei vorzugsweise das Verbringen des Fahrzeuges das Ziehen des Fahrzeuges mittels einer am Behälter (1)angeordneten Winde (38) in den Aufnahmebereich (10) umfasst;- wobei weiter vorzugsweise der Schritt des Verbringens, das Umlegen eines Zurrgurtes (37) um das Fahrzeug(7) und das Koppeln des vorzugsweise zu einer Schlaufe ausgebildeten Zurrgurtes (37) mit dem Seilende derWinde (38) umfasst;- Verschließen des Aufnahmebereiches (10) und Einfüllen von Kühl- bzw. Löschmittel, insbesondere Lösch-wasser, in den Aufnahmebereich (10)."
Durch die Aufnahme der Formulierung "unter Verwendung eines Behälters (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 17" ist klargestellt, dass eine Verletzung des Verfahrens überhaupt nur dann stattfinden kann, wenn die Technologie aus Anspruch 1 vorhanden ist.
Jetzt kann sich jeder ein Bild machen, ob die Verwendung anderer Mittel, die den gleichen Zweck erfüllen, eine Verletzung darstellen oder nicht. In der Regel gehe ich davon aus, dass durch den bunten Blumenstrauß an vorhandener Technik bei deutschen Feuerwehren wenigstens an einem Merkmal fehlt.
Und selbst wenn.
Durchsetzbar ist ein Patent nur, wenn gewerblich gehandelt wird. Welche Feuerwehr betätigt sich gewerblich, also zur Erzielung eines Gewinns? Wenn wir nach Dänemark schielen, kann das vielleicht (etwas) anders aussehen. Aber allein aus diesem Grund müssten die Ansprüche in D gegen Feuerwehren zurückgewiesen werden. Hinzu kommt, dass die Feuerwehr auch berechtigt ist, Maßnahmen zu ergreifen, um ihrer Aufgabe nachzukommen, wenn es die Situation erforderlich macht. Ich darf zum Löschen eines Hauses über das Nachbargrundstück, wenn es nicht anders geht. Wo liegt der Unterschied zum patentierten Gegenstand oder zu vorhandener Technik in der Wehr, die ich zum Löschen eines E-Autos heranziehe.
Richtig ist bemerkt worden, dass diejenigen aufpassen müssen, die gewerblich handeln. So z.B. Fahrzeugaufbauer, Feuerwehrausrüster usw.: Der Verkauf eines Gegenstandes, der die Merkmale des Patents aufweist, oder eines Fahrzeugs, dass mit dem erfindungsgemäßen Gegenstand beladen ist, kann eine Verletzungshandlung darstellen.
Noch ein paar Worte zum Patent allgemein. Es muss nicht immer ein Patent sein, dass auf Durchsetzung getrimmt ist. Viele nutzen Patente einfach auch nur als Werbemittel (weil der Verbraucher um die Qualitäten weiß). Was im Patent steht, sollte Sinn machen, wenn der Prüfer gewünschte Merkmale aus Unteransprüchen genehmigt, weil es für ihn Sinn macht, ist das zunächst zu akzeptieren. Erst wenn ersichtlich ist, dass die technische Lehre nicht durchführbar ist, kann ein Fragezeichen hinter das Patent gesetzt werden. Aber der Anmelder wird sichhier etwas dabei gedacht haben, auch wenn die Lehre nicht plausibel erscheint, da er für jeden Anspruch über dem 15. zusätzliche Gebühren entrichtet hat. Das war hier kein günstiges Unterfangen. Also sollte der Inhalt nicht vorschnell bewertet werden.
Grüße aus dem Nordosten vom Feuerwehrler und Patentanwalt
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