Rubrik | Fahrzeugtechnik |
zurück
|
Thema | geplante Änderung der StVZO zum blauen Licht | 33 Beiträge |
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 863864 |
Datum | 02.11.2020 14:29 MSG-Nr: [ 863864 ] | 2448 x gelesen |
Strassenverkehrzulassungsordnung
Strassenverkehrzulassungsordnung
Strassenverkehrzulassungsordnung
Strassenverkehrzulassungsordnung
Strassenverkehrzulassungsordnung
Strassenverkehrzulassungsordnung
Hallo,
zu diesem Thema habe ich eine Antwort aus meinem Landesministerium erhalten:
Um das Problem (Anm.: Übersignalisierung) zu lösen, haben die Länder und der Bund vor einiger Zeit die Konkretisierung der Vorschriften beschlossen. Den ersten Teil stellt die von Ihnen genannte Änderung des § 52 StVZO in der Bundesratsdrucksache 397/20 da. In § 52 Abs. 4 StVZO war bei Kennleuchten für gelbes Blinklicht schon bisher geregelt, dass nur die für die Rundum-Sichtbarkeit nötige Anzahl am Fahrzeug verbaut werden darf. Grundsätzlich ist dort nur eine Rundum-Kennleuchte für gelbes Blinklicht erlaubt. Diese Einschränkung fehlte bei Rundum-Kennleuchten für blaues Blinklicht in § 52 Abs. 3 StVZO und wird nun somit ergänzt. Aus gleichem Grund wird nun auch die zulässige Anzahl der Kenn-/Warnleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung an BOS-Einsatzfahrzeugen begrenzt.
In einer nächsten Änderung der StVZO sollen richtungsgebundene Warnleuchten für gelbes Blinklicht oder Warnleuchten für gelbes Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne, zur Seite oder nach hinten an Kraftfahrzeugen nach § 52 Abs. 4 StVZO für unzulässig erklärt werden. Eine Klarstellung ist diesbezüglich in Verkehrsblatt Heft 1 - 2020, Seite 10 bereits veröffentlicht worden.
Schon seit langem sind die überalterten Anbauvorschriften des Merkblattes aus den 1970iger Jahren in Überarbeitung. Deren Fertigstellung und Veröffentlichung im Verkehrsblatt verzögerte sich bisher jedoch erheblich, da ein schwieriger Abstimmungsbedarf zwischen einigen Ländern bestand und diese neue präzisere Anbauvorschriften für Kenn- bzw. Warnleuchten für blaues oder gelbes Blinklicht
als Voraussetzung die nun begonnene Konkretisierung der Vorschriften in § 52 StVZO benötigten.
Die Thematik zwecks seitlichen Kennleuchten für blaues Licht mit einer Hauptabstrahlrichtung an der Fahrzeugfront "Kreuzungssignal" befindet sich derzeit auf Bundesebene in der Diskussion und bedarf noch konkreten Untersuchungen.
Hat jemand zufällig die genannte Klarstellung aus VkBl 1-2020 vorliegen und könnte mir diese zur Verfügung stellen?
Grüße
Udo Burkhard
-----------------------------------
schau mal rein:
www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de
 Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen
|
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|