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Rubrik | ABC-Gefahren | zurück | ||
Thema | Ausnahme 18 (S) GGAV Verzicht auf Beförderungspapier | 1 Beitrag | ||
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 868665 | ||
Datum | 15.04.2021 17:44 MSG-Nr: [ 868665 ] | 1318 x gelesen | ||
Die Ausnahme 18 (S) GGAV regelt den möglichen Verzicht auf ein Beförderungspapier für Gefahrgüter, die nicht an Dritte übergeben werden und wenn die Höchstmenge nach 1.1.3.6 ADR nicht überschritten ist (1000-Punkte-Regel). Hier wurde bislang geregelt, dass alle Güter der Beförderungskategorie 4 in der Punkteberechnung wie Güter der Kategorie 3 behandelt werden mussten. Mit Inkrafttreten der 13. GefÄndV vom 26. März 2021 müssen ungereinigte, leere Verpackungen der Beförderungskategorie 4 nicht mehr wie Kategorie 3 behandelt werden. Somit dürfen bei Anwendung der Ausnahme jetzt leere, ungereinigte Verpackungen ohne Mengenbegrenzung transportiert werden. Die Ausnahme ist bis 30. Juni 2027 befristet. Ist u.a. auch für alle interessant, die mit dem Thema "Nachschub" befasst sind. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de | ||||
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