Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | Paderborn: Drehleitern sind Mangelware | 89 Beiträge |
Autor | Sven8 R.8, Brakel / NRW | 869181 |
Datum | 05.05.2021 16:25 MSG-Nr: [ 869181 ] | 1620 x gelesen |
Infos: | 04.05.21 FW-Forum: Der nächste Versuch, das TLF 16/25 auferstehen zu lassen 04.05.21 FW-Forum: TLF 16/25 04.05.21 FW-Forum: Ersatz für TLF 16/25 04.05.21 FW-Forum: Löschstaffelfahrzeuge 04.05.21 FW-Forum: TLF 3000 mit Staffelkabine 04.05.21 FW-Forum: Gruppenkabine noch zeitgemäß?
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Feuerwehrdienstvorschrift
Feuerwehrdienstvorschrift
Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
Unfallkasse
Persönliche Schutzausrüstung
Geschrieben von Tobias R.Doch, sind sie. Es müssen Mindestkriterien erfüllt werden, wie sie in 311-002 zu finden sind.
Ich halte mich mal an DGUV Information 205-021 da steht nur Dokumentation das sollte aber klar sein. Im Schritt fünf steht nur Wörtlich : "Über die Form der Dokumentation können die Verantwortlichen frei entscheiden. Als Hilfestellung findet sich im Anhang ein Beispiel für eine
Dokumentationsvorlage." Damit behaupte ich mal das dein Satz oben nicht passt.
Geschrieben von Tobias R.Es ist die FwDV 10 bindend. und die unterscheidet auch nicht in der unterschiedlichen Nutzung. Darüber kann man sich aufregen, ist aber so. Du hast mich gefragt was man mit einer Multifunktionsleiter gemacht hat als es noch keine FwDV 10 dazu gab. Das habe ich beantwortet das ist die Betriebsanleitung. Das gilt aber auch generell für alle Geräte die man so kaufen kann.
Geschrieben von Tobias R.Es wird nicht richtiger, wenn man es zigmal wiederholt, §3(3) regelt klar das Verhältnis der Feuerwehr zur Einhaltung. Da ich hier vermute du meinst den Satz 3 aus dem §3 DGUV 49? Geschrieben von ---DGUV 49--- Feuerwehrangehörige, denen Führungsaufgaben obliegen, haben für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der ihnen unterstellten Feuerwehrangehörigen zu sorgen. Ja und das war auch schon immer so! Spätestens wenn es schief geht kommt eh der Staatsanwalt und ermittelt. Als Lektüre empfehle ich da mal das hier. Das ist das Urteil zum Unfall 2005 in Tübingen und das war noch die alte UVV Feuerwehr. Das wichtigste ist neben den Leitsätzen der Punkt 20 und 21 in der Begründung, es beschreibt eindeutig den Führungsvorgang und die daraus gefassten Entschlüsse. Nichts anderes steht in der DGUV 49 §3 (3) jetzt so drin. Einer verantworungsbewussten Führungskraft sollte das eh klar sein dazu braucht man das eigentlich nicht, Wenn´ns 20% zum Nachdenken über das Handeln bringt haben alle was davon.
Geschrieben von Tobias R.Das Konstrukt der DGUV einfach über die Feuerwehr zu stülpen, halte ich nach wie vor für einen ungünstigen Weg. Die UK weiss sehr wohl, was alles schiefläuft, es macht IHMO überhaupt keinen Sinn, für jede Feuerwehr und die sehr vergleichenden Anwendungsfälle alles neu auszurollen zu lassen. Nutz die Hilfen die es gibt z.B. die für die PSA damit hat man schon mal den guten Grundstock.
Als Arbeitshilfe empfehle ich das Buch bzw Ebook An den Vorschlägen kann man sich gut dranlanghangeln und kommt zu verständlichen ersten guten Ergebnissen. Gefährdungsbeurteilungen sind ein laufender Prozess daher bleibt das sowieso Baustelle aber wenn erstmal ein Grundstock da ist kommt man damit schon mal sehr weit.
Greets Sven
Meine Meinung und nix anderes.
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