hallo,
dieser Fall bezieht sich auf:
Wird einem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr ein Einsatzfahrzeug überlassen, so führt dies nicht zu Arbeitslohn. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt und dem Finanzamt widersprochen, das ungeachtet der zahlreichen Einsätze in der Überlassung einen geldwerten Vorteil sah. ...
... Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhält dafür nur eine geringfügige, steuerfreie Aufwandsentschädigung. ...
wie sieht das dann bei hauptamtlichen Kräften aus?
Also dem hauptamtlichen Leiter der Freiwilligen Feuerwehr?
Ist das dann die selbe Rechtslage oder wird das dann finanzamttechnisch anders angesehen?
MkG Jürgen Mayer, Weinstadt
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