Im Steuerrecht gilt immer: "Kommt drauf an."
Der BFH hat jetzt einen ehrenamtlichen Kommandant entschieden.
Nach meinem Kenntnisstand ist die Überlassung für einen (ehrenamtlichen) Einsatzleiter vom Dienst ebenfalls keine Arbeitslohn.
Nach meinem Kenntnisstand müssen aber die Kreisbrandmeister in Baden-Württemberg den geldwerten Vorteil versteuern.
Es ist wirklich der Einzelfall zu prüfen. Unterhält die Feuerwehr einen Kommandowagen, der exklusiv dem hauptamtlichen Kommandanten zur Verfügung steht, dann dürfte es auf geldwerten Vorteil hinauslaufen.
Ist zwar ein Fahrzeug vorhanden, dass aber als Fahrzeug für alle als EvD tätigen Hauptamtler vorgehalten wird, dass aber vom Kommandanten hauptsächlich genutzt wird, kann man um den geldwerten Vorteil herumkommen.
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