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Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaSicherheitspartnerschaft nach § 2 Abs. 7 LBKG; war: Novellierung des LBKG RLP 20201 Beitrag
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP877428
Datum06.07.2022 10:56      MSG-Nr: [ 877428 ]903 x gelesen

Mit der LBKG-Novelle 2020 wurde die "Sicherheitspartnerschaft" ins Gesetz aufgenommen. § 2 Abs. 7 LBKG lautet seitdem:
Öffentliche und private Arbeitgebende können sich gegenüber den Aufgabenträgern durch öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichten, Sicherheitspartnerinnen oder Sicherheitspartner der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes zu werden, mit der Folge einer gegenseitigen engen Zusammenarbeit und Unterstützung bei der Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz; im Rahmen dieser Vereinbarung kann insbesondere die Zusammenarbeit bei der Freistellung nach Absatz 6 Satz 1 geregelt und einvernehmlich festgelegt werden, welche Personen ausnahmsweise aus wichtigem Grund am Arbeitsplatz nicht abkömmlich sind und deshalb für Aufgaben der Feuerwehr[...], die ein sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes insbesondere für Einsätze erfordern, während der Arbeitszeit grundsätzlich nicht sofort verfügbar sind.

In der Gesetzesbegründung (ab Seite 159) wird dazu etwas umfassender ausgeführt:
Betriebe und andere Einrichtungen können künftig im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung offiziell Partner der Feuerwehr und auf Wunsch auch des Katastrophenschutzes werden. Landkreise und Gemeinden können gemeinsam solche Partnerschaftsvereinbarungen mit Betrieben und anderen Einrichtungen schließen. Von diesen Vereinbarungen profitieren beide Seiten. Die Feuerwehren können den Personaleinsatz insbesondere zu den Hauptarbeitszeiten besser planen und die Tagesalarmsicherheit erhöhen, haben gleichzeitig aber auch einen besseren Überblick, welche ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen während der Arbeitszeit wegen wichtiger hauptberuflicher Aufgaben grundsätzlich nicht sofort abkömmlich sind. Für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen gibt es eine größere Handlungssicherheit bei etwaigen Pflichtenkollisionen, sie müssen sich wegen der Bereitschaft ihrer Arbeitgebenden zur großzügigen Freistellung für Einsätze und Ausbildungslehrgänge der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes nicht mehr um den Erhalt ihres Arbeitsplatzes sorgen, wenn sie diesen beispielsweise zu Einsätzen verlassen müssen.
Im Rahmen solcher Partnerschaftsvereinbarungen kann beispielsweise festgelegt werden, welche ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen während der Arbeitszeit wegen besonderer betrieblicher Anforderungen (z. B. Aufsichtspflicht in einer Kindertagesstätte, nicht kurzfristig zu ersetzende betriebliche Schlüsselfunktion, hauptberufliche Aufgabe in der Gefahrenabwehr) in der Regel nicht kurzfristig für Einsätze abkömmlich ist. Der Interessenkonflikt zwischen betrieblichen Anforderungen und den Erfordernissen eines wirkungsvollen Hilfeleistungssystems wird nicht mehr auf dem Rücken der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen oder Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen ausgetragen, sondern in verantwortungsvoller Abstimmung zwischen Betrieb und kommunalem Aufgabenträger wird einvernehmlich festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine betriebliche Abkömmlichkeit gegeben ist (z. B. durch Verständigung von Freischichten, nach deren Eintreffen der Arbeitsplatz verlassen werden kann, oder anderen organisatorischen Maßnahmen z. B. Einrichtung von Notgruppen in Kindertagesstätten sodass die Betroffenen bei einer größeren Gefahrenlage in einer zweiten Welle eingesetzt werden können).
Die rheinland-pfälzischen Industrie- und Handelskammern bewerten es als positiv, dass mit dem Gesetzentwurf Wert auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Ehrenamt und beruflichen Anforderungen gelegt wird. Hier gelte das Augenmerk insbesondere kleinen Betrieben, die nicht über Gebühr beansprucht werden dürften. Die Möglichkeiten von Partnerschaftsvereinbarungen könnten hier ein wirksames Mittel darstellen, Rahmenbedingungen zwischen kommunalen Aufgabenträgern und Unternehmen zu vereinbaren.
Es sollte u.a. sichergestellt werden, dass die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehrdienst während der Arbeitszeit nur dann herangezogen werden, wenn es sich um die Erfüllung von wesentlichen Feuerwehraufgaben handele.
Von der partnerschaftlichen Zusammenarbeit können aber auch die Unternehmen auf vielfältige Weise profitieren. Nur wenn die Arbeitgebenden bereit sind, Feuerwehrangehörige und Angehörige der Hilfsorganisationen für notwendige Einsätze und Ausbildungsveranstaltungen freizustellen, ist eine jederzeitige schnelle Hilfe bei Bränden und anderen Gefahrenlagen nicht nur für die Menschen, sondern auch für die Wirtschaftsbetriebe in unserem Land gewährleistet. Die im Ehrenamt erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen kommen auf vielfältige Weise auch den Betrieben zugute. Feuerwehrangehörige können sich auch im eigenen Betrieb aufgrund ihrer Ausbildung und Fachkenntnisse im vorbeugenden wie auch im abwehrenden Brandschutz einbringen. Durch die laufende Aus- und Weiterbildung qualifizieren sich die Feuerwehrangehörigen sowie die Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen nicht nur für den Dienst im Brand- und Katastrophenschutz. Oftmals machen sich die erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse auch in anderen Bereichen, wie zum Beispiel als Ersthelferinnen oder Ersthelfer am Arbeitsplatz, als Sicherheitsbeauftragte, als Brandschutzbeauftragte oder sonstige Selbsthilfekräfte bezahlt.
Sollte es in ihrem Betrieb zu einem Einsatz der Feuerwehr kommen, leisten Feuerwehrangehörige innerhalb der Belegschaft wertvolle Dienste. Denn sie kennen die Vorgehensweise und Taktik der Feuerwehr wie auch die Gegebenheiten des Betriebes und können somit unter Umständen den Einsatzerfolg begünstigen, was auch dem Betrieb zugutekommt. Die bei der ehrenamtlichen Tätigkeit erworbene Spezial- und Sozialkompetenz erweitert die betrieblichen Einsatzmöglichkeiten von Beschäftigten auf vielfältige Weise denn bei der Feuerwehr oder in Hilfsorganisationen erlernen sie insbesondere Teamfähigkeit und lösungsorientiertes Denken, Schlüsselqualifikationen, die auch im Berufsalltag wichtig sind.
Darüber hinaus können Unternehmen bei einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit auch von bestimmten Unterstützungsmöglichkeiten der Feuerwehr profitieren, etwa bei betrieblichen Veranstaltungen. So kann vereinbart werden, dass die Feuerwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Betrieb bei Jubiläumsveranstaltungen oder ähnlichen Veranstaltungen unterstützt. Eine Unterstützung bei Werbeveranstaltungen des Betriebs ist jedoch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht zulässig.
Die Gemeinden können bei der Geltendmachung von Kostenersatz für diese Hilfeleistungen außerhalb der Gefahrenabwehr nach § 36 Abs. 12 LBKG im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise auf die Erhebung von Gebühren oder die Geltendmachung von Kostenersatzansprüchen verzichten. Wenn Betriebe auf die ihnen zustehenden Ansprüche auf Erstattung von fortgewährten Leistungen verzichten, kann sich die Gemeinde im Gegenzug nicht verpflichten, völlig auf Kostenersatzansprüche zu verzichten, sondern nur unter Berücksichtigung des § 36 Abs. 12. Sie kann beispielsweise vertraglich zusagen, im Einzelfall zu prüfen, ob ein völliges oder teilweises Absehen von Kostenersatz oder der Erhebung von Gebühren und Entgelten für Unterstützungsleistungen der Feuerwehr unter Berücksichtigung der Zusage des Betriebs, auf Lohnkostenerstattung zu verzichten, aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. Die Kommunale Aufgabenträger und Unternehmen können sich auf diese Weise nicht nur gegenseitig zum beiderseitigen Vorteil und unter besserer Berücksichtigung der Interessenlage der Partner unterstützen. Solche Partnerschaftsvereinbarungen können auch zu einem positiven Image der betroffenen Unternehmen beitragen und damit eine gewisse Werbewirksamkeit entfalten, die angesichts der vielen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sowie Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen, die auch Kundinnen und Kunden sein können, nicht unterschätzt werden sollte. Da es allen Unternehmen freisteht, Partner der Feuerwehr oder des Katastrophenschutzes zu werden, wird darin auch keine Wettbewerbsverzerrung gesehen. Die gemeinsamen Herausforderungen in dieser Sicherheitspartnerschaft können erfahrungsgemäß besonders gut gemeistert werden, wenn die Vereinbarung nicht nur auf dem Papier besteht, sondern durch regelmäßige Kontakte, etwa durch runde Tische zwischen der Leitung der Gemeindeverwaltung und der Wehrleitung auf der einen Seite und der Betriebsleitung auf der anderen Seite, mit Leben erfüllt wird. Im Rahmen einer solchen partnerschaftlichen Zusammenarbeit können auch Fragen der betrieblichen und außerbetrieblichen Gefahrenabwehr besser miteinander verzahnt werden. Auch die Kreisebene kann bei derartigen Partnerschaftsvereinbarungen eingebunden werden.


Hat irgendwer in RLP dieses Instrument schon für irgendwas genutzt?

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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 02.04.2020 15:59 Seba7sti7an 7K., Grafschaft Entwurf zur Novellierung des LBKG RLP 2020
 06.07.2022 10:56 Seba7sti7an 7K., Grafschaft

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