News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | SoSi Ordnungsamt | 129 Beiträge | ||
Autor | Alex8and8er 8H., Burgheim / | 881416 | ||
Datum | 19.01.2023 07:44 MSG-Nr: [ 881416 ] | 1834 x gelesen | ||
Geschrieben von Sebastian K. Und wo soll das von dir behauptete in dem Schreiben erkennbar sein? Rollen wir das Feld mal von hinten auf. Zitat:"§ 35 Sonderrechte (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist." So, nun ist der Rettungsdienst keine hoheitliche Aufgabe. Weswegen es auch den Absatz 5 gibt, das Fahrzeuge des Rettungsdienstes auch Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen. So hat im übrigen auch der EuGH geurteilt. Ist ein HLF ein Fahrzeug des Rettungsdienstes? Wohl eher nicht. Da erste Hilfe nunmal keine hoheitliche Aufgabe ist und somit keine Aufgabe der Feuerwehr, genau deswegen hat das bayrische StMI so eine Ministerialblatt rausgebracht, das Ersthelfergruppen unter bestimmten Vorraussetzungen als Fahrzeuge des Rettungsdienstes gelten und somit auch zur ersten Hife im Sinne des 35 (5) auch Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen. Hier gilt aber zu beachten. 1. Es gibt keinen Verdienstaufall für die Mitglieder der Feuerwehr. 2. Ihnen stehen ebenfalls keine Sonderrechte auf den Weg zum Feuerwehrhaus zu. 3. Nur unter Vorraussetzungen dieses Schreibens dürfen von Sonderrechten auf den Weg zur Einsatzstelle gebrauch gemacht werden. | ||||
<< [Master] | antworten | >> | ||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|