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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | SoSi Ordnungsamt | 129 Beiträge | ||
Autor | Pete8r L8., St. Wendel / Saarland | 881496 | ||
Datum | 20.01.2023 22:13 MSG-Nr: [ 881496 ] | 1340 x gelesen | ||
Hallo Werner, Geschrieben von werner n. In Bayern liegt die Zuständigkeit für den Rettungsdienst (lt. BayFWg) nicht bei der Feuerwehr. Das ist im Saarland nicht anders, auch hier ist der Rettungsdienst im Rettungsdienstgesetz geregelt und gemäß §7 Abs 3. SBGK "Können die Feuerwehren im Rettungsdienst und im Bereich der organisierten Ersten Hilfe mit wirken." Das ändert aber nichts am Absatz 1 des selben Paragraphen, der da lautet "Die Feuerwehren haben Menschen zu retten und Schaden von Menschen, Tieren, Gütern und der Umwelt abzuwenden.". Und gerade dieser erste Punkt "Menschenrettung" als oberste Pflichtaufgabe der Feuerwehr wird an der hiesigen Feuerwehrschule von manchen Ausbilder regelrecht "eingeprügelt". (Saarländer werden wissen wen ich meine ;-) ) Daher war ich verwundert, dass das Bayrische Feuerwehrgesetz explizit nur abwehrenden Brandschutz und die technische Hilfe benennt. Das ließt sich so, als ginge die Feuerwehr der Mensch im brennenden Haus oder im verunfallten Fahrzeug gar nix an. Ich gehe davon aus, das auch in Bayern die Hilfe dem nächsten gegenüber im Vordergrund steht, aber dieser deutliche Unterschied in den jeweiligen Rechtsgrundlagen hat mich schon überrascht und gewundert. Gruß Peter Alles was ich schreibe ist ausschließlich meinen private Meinung und stellt nicht zwingend die Meinung meiner Feuerwehr oder meiner Dienststelle dar. | ||||
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