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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Verkehrsregelung Fw etc, war: Northeim: Feuerwehren sollen künftig bei Festumzügen den Verkehr regeln | 10 Beiträge | ||
Autor | Robi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen | 889985 | ||
Datum | 21.02.2025 22:46 MSG-Nr: [ 889985 ] | 520 x gelesen | ||
Geschrieben von Ulrich C. im Einsatz... Das ist sogar rechtlich noch einfacher: 1. NBrandSchG, §24 Befugnisse der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter trifft die für die Durchführung eines Einsatzes erforderlichen Maßnahmen. Sie oder er kann insbesondere Die notwendigen Grundrechtseingriffe in die Freiheit der Person sind mittels §39 NBrandSchG erlaubt. Diese Personen, die dies verhindern oder Anweisunge zuwiderhandeln, handeln primär im Sinne des §37 NBrandSchG iVm §24 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 ordnungswidrig. Darüber hinaus gilt, soweit im NBrandSchG nicht anderweitig geregelt, die Regelungen aus dem Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG; ehemalig Niedersächsisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz, NSOG). Das NPOG regelt dabei: §11 NPOG: Allgemeine Befugnisse Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht die Vorschriften des Dritten Teils die Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei besonders regeln. §17 NPOG: Platzverweisung, Aufenthaltsverbot (1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können zur Abwehr einer Gefahr jede Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- und Rettungsdiensten behindert. [...] (Jede Person kann somit vorübergehend von einem Ort oder Raum verwiesen werden. Eine Platzverweisung kann also auch z.B. gegen Polizeibeamte und Medienvertreter ausgesprochen werden) §19 NPOG: Gewahrsam (1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies Nach §65 NPOG - Zwangsmittel können auch Ersatzvornahme, Zwangsgeld (für Feuerwehr unbedeutend!) und unmittelbarer Zwang gegenüber Personen oder Sachen angewendet werden. Jedoch nur in einem sehr engen Rahmen der Verhältnismäßigkeit (nach §4 (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) und §5 (Ermessen; Wahl der Mittel) NPOG). | ||||
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