Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Bayern: Neue Altersgrenze: So kommt das bei der Feuerwehr an | 10 Beiträge |
Autor | Adri8an 8R., Utting / Bayern | 890904 |
Datum | 17.07.2025 11:57 MSG-Nr: [ 890904 ] | 363 x gelesen |
Bayrisches Feuerwehrgesetz
Bayrisches Feuerwehrgesetz
Im Schatten der Altersgrenze wurden noch weitere Änderungen beschlossen, die durchaus Auswirkungen haben können. Die interessanteste Änderung betrifft die Brandsicherheitswache:
BayFwG Art. 4 Die Feuerwehren sind verpflichtet, Sicherheitswachen zu stellen, wenn dies von der Gemeinde angeordnet oder aufgrund besonderer Vorschriften notwendig ist und die Sicherheitswache nicht durch einen geeigneten Dritten gestellt werden kann sowie rechtzeitig angefordert wird.
Neu ist der geeignete Dritte. Somit ist eine BSW in der Regel eine freiwillige Leistung, für die gilt:
VollzBekBayFwG: 4.5.1 1Neben den Pflichtaufgaben nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayFwG können die gemeindlichen Feuerwehren auch sogenannte freiwillige Tätigkeiten übernehmen. 2Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinden und damit auch die Feuerwehren außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge grundsätzlich wirtschaftliche Leistungen durch die Übernahme freiwilliger Leistungen nur erbringen dürfen, wenn ein öffentlicher Zweck dies erfordert und diese Leistungen nicht ebenso gut und wirtschaftlich von privaten Unternehmen erbracht werden können. 3Sie dürfen insoweit nicht in Konkurrenz zu privaten Wirtschaftsunternehmen treten. 4Die Verwaltung eigenen Vermögens bleibt unberührt.
Sofern nun ein entsprechend leistungsfähiger privater Anbieter für BSW auf dem Markt ist könnte es spannend werden.
Interessant allerdings die Quereffekte:
VStättV § 41 (2) 1Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein. 2Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen. 3Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn der Betreiber über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache wahrnehmen und die Brandschutzdienststelle dies dem Betreiber bestätigt hat.
FlBauR 6.5 Brandsicherheitswache Die Brandsicherheitswache wird von der öffentlichen Feuerwehr gestellt. Unterhält der Veranstalter eine Werkfeuerwehr, kann diese die Brandsicherheitswache übernehmen.
Wir werden sehen ob entsprechende Dienstleister auf den Zug aufspringen und ob endsprechend geklagt wird.
Viele Grüße
Adrian
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