| Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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| Thema | Zu schnell - Bussgeld - Austritt - Vorwürfe gegen Stadtverwaltung | 34 Beiträge |
| Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 892821 |
| Datum | 16.03.2026 11:43 MSG-Nr: [ 892821 ] | 1133 x gelesen |
| Infos: | 16.03.26 Ralf Fischer: Nahezu unglaublicher Fall fehlerhafter rechtlicher Wertung in Sachsen 12.03.26 Mit Blaulicht geblitzt: Bürgermeister erklärt, warum Feuerwehrmann trotzdem zahlen soll 12.03.26 Cliff Winkler geht sofort: Feuerwehr Taucha wählt neue Spitze nach emotionalem Abend 12.03.26 Nach Austritt aus der Feuerwehr: Ray Lange erhebt schwere Vorwürfe gegen Tauchas Stadtverwaltung
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Strafgesetzbuch
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hallo,
hm - das birgt "Sprengstoff":
4. Strafrechtliche Bewertung des Handelns des Bürgermeisters
Die politische Bewertung und die Beurteilung des Schadens für das Ehrenamt sollen
hier nicht vorgenommen werden. Rechtlich wäre allerdings der Verdacht strafbaren
Verhaltens zu prüfen. Sollte es zutreffen, dass der Bürgermeister versucht hat, den
Betroffenen dazu zu bringen eine Geldspende zu zahlen unter dem Angebot, dann das
Bußgeldverfahren einzustellen, so kann ohne weiteres hierin eine versuchte Erpressung
nach § 253 StGB gesehen werden. Denn er hat damit versucht, dem betroffenen
Feuerwehrangehörigen durch Drohung mit einem empfindlichen Übel bzw. der
Unterlassung der gebotenen Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu
nötigen, eine Vermögensverfügung durchzuführen. Diese bringt dem Betroffenen einen
Nachteil und bereichert einen Dritten zu Unrecht. Damit ist der Tatbestand der
Erpressung nach § 253 Abs. 1 StGB erfüllt. Diese Tat wäre in jedem Fall auch nach § 253
Abs. 2 StGB rechtswidrig, da die Androhung dieses Übels zu dem angestrebten Zweck
als verwerflich anzusehen ist. Dies wird vor allem dadurch sehr deutlich, da § 47 Abs. 3
OWiG für die von dem Bürgermeister angebotene Einstellung des Verfahrens
ausdrücklich verbietet, die Einstellung des Verfahrens von der Zahlung eines
Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig zu
machen.
Darüber hinaus wäre aufgrund dieser deutlich rechtswidrigen Handlungsweise auch an
die Verfolgung Unschuldiger nach § 344 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu denken.
Eine Strafbarkeit wird nur dann nicht gegeben sein, wenn man dem Bürgermeister im
Bereich des Ordnungswidrigkeitenverfahrens völlig Unkenntnis bescheinigt. Was
allerdings erheblich Zweifel an seiner Eignung für die Durchführung von
Ordnungswidrigkeitenverfahren mit sich bringt.
MkG Jürgen Mayer, Weinstadt
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