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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaZu schnell - Bussgeld - Austritt - Vorwürfe gegen Stadtverwaltung34 Beiträge
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg892821
Datum16.03.2026 11:43      MSG-Nr: [ 892821 ]1133 x gelesen
Infos:
  • 16.03.26 Ralf Fischer: Nahezu unglaublicher Fall fehlerhafter rechtlicher Wertung in Sachsen
  • 12.03.26 Mit Blaulicht geblitzt: Bürgermeister erklärt, warum Feuerwehrmann trotzdem zahlen soll
  • 12.03.26 Cliff Winkler geht sofort: Feuerwehr Taucha wählt neue Spitze nach emotionalem Abend
  • 12.03.26 Nach Austritt aus der Feuerwehr: Ray Lange erhebt schwere Vorwürfe gegen Tauchas Stadtverwaltung

  • hallo,

    hm - das birgt "Sprengstoff":


    4. Strafrechtliche Bewertung des Handelns des Bürgermeisters

    Die politische Bewertung und die Beurteilung des Schadens für das Ehrenamt sollen
    hier nicht vorgenommen werden. Rechtlich wäre allerdings der Verdacht strafbaren
    Verhaltens zu prüfen. Sollte es zutreffen, dass der Bürgermeister versucht hat, den
    Betroffenen dazu zu bringen eine Geldspende zu zahlen unter dem Angebot, dann das
    Bußgeldverfahren einzustellen, so kann ohne weiteres hierin eine versuchte Erpressung
    nach § 253 StGB gesehen werden. Denn er hat damit versucht, dem betroffenen
    Feuerwehrangehörigen durch Drohung mit einem empfindlichen Übel bzw. der
    Unterlassung der gebotenen Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu
    nötigen, eine Vermögensverfügung durchzuführen. Diese bringt dem Betroffenen einen
    Nachteil und bereichert einen Dritten zu Unrecht. Damit ist der Tatbestand der
    Erpressung nach § 253 Abs. 1 StGB erfüllt. Diese Tat wäre in jedem Fall auch nach § 253
    Abs. 2 StGB rechtswidrig, da die Androhung dieses Übels zu dem angestrebten Zweck
    als verwerflich anzusehen ist. Dies wird vor allem dadurch sehr deutlich, da § 47 Abs. 3
    OWiG für die von dem Bürgermeister angebotene Einstellung des Verfahrens
    ausdrücklich verbietet, die Einstellung des Verfahrens von der Zahlung eines
    Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig zu
    machen.

    Darüber hinaus wäre aufgrund dieser deutlich rechtswidrigen Handlungsweise auch an
    die Verfolgung Unschuldiger nach § 344 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu denken.
    Eine Strafbarkeit wird nur dann nicht gegeben sein, wenn man dem Bürgermeister im
    Bereich des Ordnungswidrigkeitenverfahrens völlig Unkenntnis bescheinigt. Was
    allerdings erheblich Zweifel an seiner Eignung für die Durchführung von
    Ordnungswidrigkeitenverfahren mit sich bringt.

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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     12.03.2026 15:57 Jürg7en 7M., Weinstadt
     12.03.2026 17:14 Robi7n B7., Braunschweig
     12.03.2026 17:49 Fabi7an 7B., Machern
     13.03.2026 10:03 Bern7d O7., Filderstadt
     13.03.2026 12:56 Wolf7gan7g K7., Niddatal
     13.03.2026 14:19 Sven7 K.7, Vogtland
     13.03.2026 18:22 Ulri7ch 7C., Pfarrkirchen
     13.03.2026 19:47 Matt7hia7s K7., Rottenburg a. N.
     14.03.2026 11:31 Jürg7en 7M., Weinstadt
     14.03.2026 21:55 Lars7 J.7, Kaarst  
     14.03.2026 22:32 Robi7n B7., Braunschweig
     15.03.2026 00:03 Lars7 J.7, Kaarst
     15.03.2026 18:34 Jürg7en 7M., Weinstadt
     16.03.2026 00:34 Chri7sti7an 7R., Fichtenberg
     16.03.2026 11:43 Jürg7en 7M., Weinstadt
     17.03.2026 15:11 Seba7sti7an 7K., Grafschaft  
     17.03.2026 16:24 Henn7ing7 K.7, Dortmund  
     17.03.2026 18:31 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     17.03.2026 22:54 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     18.03.2026 14:02 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     18.03.2026 17:16 Wolf7gan7g K7., Niddatal
     18.03.2026 19:53 Mich7ael7 L.7, Dausenau
     18.03.2026 22:10 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     19.03.2026 01:04 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     19.03.2026 08:19 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
     19.03.2026 08:37 Volk7er 7C., Garbsen
     16.03.2026 06:11 Alex7and7er 7H., Burgheim
     16.03.2026 08:42 Thom7as 7E., Nettetal
     16.03.2026 08:51 Dirk7 B.7, Karlsbad  
     17.03.2026 12:13 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
     17.03.2026 14:01 Mark7us 7G., Kochel am See
     17.03.2026 14:30 Chri7sti7an 7R., Fichtenberg

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