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RubrikKatastrophenschutz zurück
ThemaStäbe für kreisangehörige Gemeinden, hier Bayern...5 Beiträge
AutorJürg8en 8O., Kaikenried / Bayern893001
Datum16.04.2026 01:13      MSG-Nr: [ 893001 ]394 x gelesen

Leider neigen wir Feuerwehrler gerne dazu, alles auch nur durch die reine Feuerwehrbrille zu sehen.
Aber der Reihe nach. Als erstes Rechtsgrundlagen:

Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)

Art. 2
Zuständigkeiten

(1) 1Katastrophenschutzbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden, die Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. 2Kreisangehörige Gemeinden, die während einer Katastrophe ohne Verbindung mit der Kreisverwaltungsbehörde sind, nehmen in dieser Zeit die Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde wahr.

Art. 7
Katastrophenhilfe

(3) Zur Katastrophenhilfe sind verpflichtet

2.die Gemeinden, die Landkreise und die Bezirke,



Den Gemeinden kann also die Aufgabe zufallen, für ihren Zuständigkeitsbereich bei außergewöhnlichen Lagen Administrativ-organisatorische Stäbe (Verwaltungsstab) zu bilden (Hinweise zur Bildung von Stäben der administrativ organisatorischen Komponente (Verwaltungsstäbe - VwS)), mit denen sie Ereignisse abarbeiten, die mit dem normalen alltäglichen Dienstgeschehen nicht bewältigt werden können.
Dazu gibt es in Bayern die Koordinierungsrichtlinie (KoordR), die auch Gemeinden anwenden können.

Ein paar Beispiele aus anderen Bundesländern:
Baden-Württemberg Empfehlungen zur Umsetzung der VwV Stabsarbeit in der Gefahrenabwehr und zur Krisenbewältigung in kleineren Gemeinden (Empfehlungen Stabsarbeit)

Rheinland-Pfalz
GRUNDLAGEN DES ADMINISTRATIV- ORGANISATORISCHEN KRISENMANAGEMENTS

Thüringen
Grundlagen des administrativ- organisatorischen Krisenmanagements

Verwaltungsstäbe halten uns Einsatzkräften also den Rücken frei, indem sie Aufgaben managen, die unsere Einsatzmaßnahmen tangieren, aber nicht direkt zu unseren feuerwehreigenen Aufgaben gehören. Z.B. die Unterbringung von betroffenen Personen organisieren, Verpflegung organisieren, verkehrsrechtliche Angelegenheiten, benötigtes Sondermaterial beschaffen, Evakuierungen anordnen, usw.
Und es kann auch Gemeinden treffen. Selbst bei einer eingesetzten FüGK im Landratsamt ist je nach Lage nicht ausgeschlossen, dass untergeordnet die Gemeinden eigene Stäbe benötigen, die dann auch dem LRA bzw. der FüGK zuarbeiten. Oder die im BayKSG erwähnte Insellage.

ILS, KEZ, UG-ÖEL (in anderen Bundesländern auch andere Begrifflichkeiten wie TEL, FEZ, usw.) spielen da erstmal nur im unmittelbaren Einsatzgeschehen eine Rolle, aber im besten Fall (ich weiß, dass das vielerorts noch nicht gelebte Praxis ist) passiert da im Hintergrund bei den Verwaltungen ebenso viel.
Und da das Thema Zivilschutz / zivile Verteidigung wieder eine zunehmend größere Rolle spielt, denke ich, dass da auch den Gemeinden ihre Aufgabe als Sicherheitsbehörde (Bayern: Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) wieder besser ins Gedächtnis gerufen wird.

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