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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaLohnfortzahlung7 Beiträge
AutorSven8 T.8, Monheim / 338001
Datum05.05.2006 13:28      MSG-Nr: [ 338001 ]8054 x gelesen

Hi!



Geschrieben von Klaus-Dieter WegnerGibt es im KA, der ja durch das Land ausgerufen wurde eine andere Regelung.



Ja, das KatSG Niedersachsen.



§ 32 NKatSG - Landesrecht Niedersachsen



Kosten bei Nachbarschaftshilfe und überörtlicher Hilfe



(1) Die Hilfeleistung zwischen benachbarten Katastrophenschutzbehörden ist unentgeltlich, soweit sie den Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes umfasst.



(2) Leisten Katastrophenschutzbehörden mit Einheiten und Einrichtungen überörtliche Hilfe, so trägt die dadurch entstehenden Kosten das Land, wenn die Hilfeleistung von der nach § 23 Abs. 2 zuständigen Polizeidirektion angeordnet oder angefordert wurde.



(3) Das Land trägt die Kosten der Hilfeleistung durch andere Länder und im Rahmen der internationalen Katastrophenhilfe.




Hast Du einer Nachbargemeinde geholfen, dann muss Deine eigene Gemeinde ran, gab es überörtliche Hilfe, so ist das Land dran (s. § 32 Abs. 2).



Kriegsentscheidend ist natürlich die Voraussetzung, dass tatsächlich der Katastrophenfall vom HVB der zuständigen KatSBehörde festgestellt wurde und die weiteren Voraussetzungen (richtige Alarmierungswege!) eingehalten wurden.

Böse gesagt: Nicht jeder Einsatz der katastrophal verläuft, ist eine Katastrophe. ;-)



Gruß

Sven




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