Die fahrlässige Tötung setzt die Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts (=Tod des Kindes) bei rechtmäßigem Alternativverhalten (=richtig parken) voraus. Zwischen der Pflichtwidrigkeit und dem Erfolg muss ein Zusammenhang bestehen, d.h. im Tod des Kindes muss sich gerade die durch die Pflichtwidrigkeit gesetzte Gefahr auswirken. Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang entfällt, wenn der Erfolg, pflichtgemäßes Alternativverhalten unterstellt, ebenfalls eingetreten wäre. Dabei wirken sich Zweifel über den Erfolgseintritt bei pflichtgemäßem Alternativverhalten nach Ansicht des BGH zu Gunsten des Täters aus. Argument: Wenn Zweifel daran bestehen, ob der Erfolg verhindert worden wäre, wenn sich der Täter vollkommen korrekt verhalten hätte, geht das in dubio pro reo zu seinen Gunsten.
Gruß, Timo
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