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| Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
| Thema | Freistellung / Was passiert .... | 30 Beiträge | ||
| Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / | 339189 | ||
| Datum | 15.05.2006 20:29 MSG-Nr: [ 339189 ] | 11907 x gelesen | ||
Tach, Post! Geschrieben von Alexander Finke Hier spielt es mit an sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Rolle, ob das Kind bei ihm lebt oder ob er nur unterhaltspflichtig ist. Lebt das Kind bei ihm, kann er nur schlecht bzw. gar nicht gezogen werden Blödsinn. Natürlich kann er gezogen werden. Die aktuelle Einberufungspraxis ist zwar, dass verheiratete und unverheiratete Väter mit (Teil-)Sorgerecht (und das ist der springende Punkt: Es geht ums Sorgerecht und nicht um eine rein biologische Vaterschaft) nicht eingezogen werden, das ist aber nicht einklagbar. Geschrieben von Alexander Finke Allerdings wird ihm die Zeit die er im Zivil- und Katastrophenschutz abgeleistet hat, wird auf die Zeit in der BW aufgerechnet. Wow, stolze Behauptung. Dafür hast du sicherlich eine Rechtsquelle. Wehrpflichtgesetz, § 13b: (2) Haben Wehrpflichtige sechs Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Genehmigte Unterbrechungen der Mitwirkung (Absatz 1 Satz 2) gelten als Mitwirkung, soweit sie insgesamt einen Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen. Endet die Mitwirkung aus Gründen, die nicht in der Person oder in dem Verhalten des Wehrpflichtigen liegen, vorzeitig, so ist die im Zivilschutz oder Katastrophenschutz zurückgelegte Zeit, soweit sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 übersteigt, anteilmäßig auf den Grundwehrdienst anzurechnen. Im Klartext, damit auch du es verstehst: Die im Ersatzdienst abgeleistete Zeit wird dann anteilig angerechnet, wenn der Freigestellte nicht schuld am vorzeitigen Ende seinedr Freistellung ist UND er berfeits mindestens 3 Jahre im Zivil- und Katastrophenschutz mitgewirkt hat. MkG, | ||||
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