Moin,
hier mal eine Auszug aus der Prüfungsordnung II bezüglich Zulassung:
§ 3 Studienvoraussetzung
(1) Als Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums wird die Fachhochschulreife oder eine
andere als gleichwertig anerkannte Vorbildung (§ 66 HG) und der Nachweis einer 12-
wöchigen einschlägigen praktischen Tätigkeit gefordert (Grundpraktikum).
(2) Einschlägige Ausbildungs- und Berufstätigkeiten werden auf die praktische Tätigkeit
angerechnet. Die diesbezüglichen Entscheidungen trifft der Prüfungsausschuss.
(3) Das Praktikum soll Tätigkeiten aus folgenden Bereichen umfassen:
- Rettungswesen
- Katastrophenschutz
- Feuerwehr
- Gefahrenabwehr.
Alternativ können 2 Monate des Praktikums im Bereich Maschinenbau (Industrie, Betrieb,
usw.) abgeleistet werden.
(4) Der Nachweis für das Praktikum wird durch die Vorlage einer Bescheinigung des
Fachbetriebes/Organisation, in dem das Praktikum durchgeführt wurde, erbracht. Näheres
wird durch die Praktikantenrichtlinien geregelt.
(5) In begründeten Ausnahmefällen kann das Studium bereits aufgenommen werden, wenn
ein Grundpraktikum im Umfang von mindestens 8 Wochen absolviert wurde. Die
fehlenden 4 Wochen müssen dann bis spätestens zu Beginn des 3. Semesters
nachgewiesen werden.
Gruß aus Hückelhoven
Gerrit
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