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| Rubrik | Feuerwehrtechnik | zurück | ||
| Thema | Eingrenzung von Anbietern bei Leistungsb., war: Lautstärke von Martinshörnern | 9 Beiträge | ||
| Autor | wern8er 8n., reischach / bayern | 346087 | ||
| Datum | 30.06.2006 10:13 MSG-Nr: [ 346087 ] | 3969 x gelesen | ||
Geschrieben von Ulrich Cimolino das sind sog. "Alleinstellungsmerkmale". Die Anwendbarkeit derselben ist ENG begrenzt und wird vor Vergabekammern (den Nachprüfungsstellen im Klagefall) ebenso ausgelegt! Alleinstellungsmerkmal funktioniert dann, wenn ich dieses stichhaltig begründen kann. z.B. weil ich bereits 200 Martin Anlagen habe und mein Werkstattpersonal darauf geschult ist und ich alle erforderlichen Ersatzteile habe und, und, und.......und damit letztendlich sogar Folgekosten spare. Ist aber ein verdammt enger Korridor, der hier zugelassen wird und sollte bei Kriegsentscheidenden Beträgen vor Veröffentlichung der Ausschreibung mit den Vergabekammern abgeklärt werden. Zumindest stellt sich in meiner Branche in Verbindung mit Bauobjekten so dar. Ansonsten habe ich ja in einem vorhergehenden Post schon beschrieben wie ich das Problem ausschreibungstechnisch lösen würde. So ist das durchaus legitim. mkg Werner | ||||
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