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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaVerwaltungsgericht: F nicht für Ölspur zuständig; Gefahr im Verzug kein Argument27 Beiträge
AutorMich8ael8 B.8, Landau in der Pfalz / Rheinland-Pfalz347130
Datum05.07.2006 17:39      MSG-Nr: [ 347130 ]12881 x gelesen

Geschrieben von Jakob TheobaldKann mir jemand den Originalbericht schicken oder zumindest mitteilen in welchem Teil der Rhein-Pfalz Zeitung das gestande hat?

Artikel siehe unten. Quelle siehe unten. Aktenzeichen ist im Berich nicht erwähnt. Für den ganzen Bericht braucht man bei der Rheinpfalz einen Zugang.

Zitat "Die Rheinpfalz":

?Gefahr im Verzug" kein Argument
KAISERSLAUTERN/NEUSTADT: Verwaltungsgericht entscheidet, wer für Feuerwehreinsätze zahlen muss

Gleich zweimal musste sich das für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zuständige Verwaltungsgericht in Neustadt gestern mit den Kosten für Feuerwehreinsätze im Kreis Kaiserslautern befassen. In beiden Fällen zogen die Schadensverursacher vor den Kadi, weil sie die Kosten für zu hoch befanden.

Beim ersten Fall ging es um die Beseitigung einer Flüssigkeitsspur, die ein Autofahrer bei einem Unfall im Februar 2004 in Rodenbach hinterlassen hatte. Die Feuerwehr rückte mit 15 Mann Besatzung und drei Fahrzeugen aus, um die Spur abzustreuen. Kostenpunkt: 1400 Euro.

Ob es sich bei der Verunreinigung um Wasser, Öl oder Kühlflüssigkeit gehandelt habe, spiele keine Rolle, stellte nun der Vorsitzende Richter klar. Für ihn erhob sich vielmehr die Frage: Ist die Feuerwehr überhaupt für so etwas zuständig? Sie habe nämlich in der Regel zwei Aufgaben: den Brandschutz und allgemeine Hilfeleistungen. Die Gefahrenabwehr im Bereich der allgemeinen Hilfeleistungen, wie sie das Beseitigen der Flüssigkeitsspur darstelle, sei die Angelegenheit anderer Institutionen, beispielsweise des Ordnungsamts, der Straßenbaubehörde oder der straßenreinigungspflichtigen Ortsgemeinde, aber ?nicht unbedingt der Feuerwehr", die hier außerdem ohne offiziellen Auftrag ?aus eigener Zuständigkeit tätig geworden" sei.

Michael Brehm, Leiter des Ordnungsamts der Verbandsgemeinde Weilerbach, hielt dem entgegen, es sei ?Gefahr im Verzug" gewesen. ?Es war Abend, kalt, und die Spur verlief durch die Ortsgemeinde Rodenbach", schilderte er die Situation. Dennoch blieb der Richter bei seiner Einschätzung, dass beispielsweise die Straßenmeisterei, wenn sie an anderer Stelle im Einsatz war, einen Dritten mit dem Beseitigen der Spur hätte beauftragen können. ?Und dessen Einsatz wäre vielleicht mit weniger Personal günstiger gewesen, auch wenn die Kosten für den Feuerwehreinsatz in Höhe von insgesamt 1400 Euro auf gar keinen Fall zu hoch angesetzt sind."

Um das Verfahren nicht in die Länge zu ziehen und um weitere Gerichtskosten für alle Beteiligten zu vermeiden, einigten sich die Parteien auf einen Vergleich: Die Verbandsgemeinde Weilerbach erklärte sich bereit, dem Verursacher der Flüssigkeitsspur rund 400 Euro weniger zu berechnen. Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass es sich dabei aber um eine Forderung des Landesbetriebs Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz handelt, die gegenüber dem Verursacher geltend gemacht werden kann.

Der zweite Feuerwehreinsatz, dessen Kosten von rund 700 Euro eine Unfallverursacherin angefochten hatte, fand bereits am 8. November 2000 in der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau statt. Auch hier ging es um das Beseitigen einer Spur, diesmal einer Ölspur, wofür die Klägerin die Kosten nicht tragen wollte.

Verzwickt wurde die Angelegenheit dadurch, dass in der Zwischenzeit ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über von den Gemeinden zu erhebende Gebühren ergangen war. Und das wiederum führte dazu, dass dem Kostenbescheid über den Feuerwehreinsatz die Grundlage durch die Satzung der Verbandsgemeinde fehlte. Die Kommune konnte zwar - was völlig legal ist - eine neue Satzung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt erlassen, zu dem der Unfall passierte. Allerdings wird diese Satzung erst am morgigen Donnerstag, 6. Juli, öffentlich bekannt gemacht. Kurz: Zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung gab es noch keine Rechtsgrundlage für den Zahlungsbescheid. ?Den müssen wir aufheben", sagte der Richter. Damit wäre auch der Ablauf der Verjährung an eben diesem Donnerstag unterbrochen. So könnte die Gemeinde der Klägerin zwar einen neuen Bescheid zusenden, werde aber, um sich weiteres Prozessieren und damit verbundene Kosten zu ersparen, darauf verzichten, sagte Bürgermeister Werner Holz als Vertreter der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau. Die Klägerin habe sich damit einverstanden erklärt, teilte der Richter mit. (hjm)

Quelle:
Publikation: DIE RHEINPFALZ
Regionalausgabe: Pfälzische Volkszeitung
Datum: Nr.153
Datum: Mittwoch, den 05. Juli 2006
Seite: Nr.17
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Mit freundlichen Grüßen


Michael Bumb
m.bumb@feuerwehr-landau.de
www.feuerwehr-landau.de

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