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Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaVerwaltungsgericht: F nicht für Ölspur zuständig; Gefahr im Verzug kein Argument27 Beiträge
AutorMark8us 8G., Bockenheim / Hessen347156
Datum05.07.2006 21:44      MSG-Nr: [ 347156 ]12763 x gelesen

Hallo,

Geschrieben von Ulrich CimolinoAchtung: Für NRW, da Basis das FSHG ist!):
Warum befasst sich das Gericht nicht mit der originären Zuständigkeit gemäß Straßen- und Wegegesetz:
§ 17 (1) Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; anderenfalls kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen.

Gut, jetzt könnte man sagen, die Gemeinde als Träger der Straßenbaulast kann auch ihre Feuerwehr mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen. Aber dann bleibt es immer noch eine Tätigkeit im Sinne des Straßengesetzes und nicht des FSHG.

Geschrieben von Ulrich CimolinoDas Urteil wird vermutlich (mit) dazu führen, dass das FSHG in NRW überarbeitet wird, weil damit der Straßenbaulastträger weitgehend aussen vor wäre...
Ob das wirklich was bringt. Wenn ich mir im aktuellen Brandschutz das Urteil zum Thema Sonderrechte durchlese, komm ich mehr und mehr zu der Einsicht, das Rechtssprechung in Deutschland eher Glückssache ist.


Gruß
Markus

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