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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Mutwillige Fehlalarmierung | 9 Beiträge | ||
Autor | Sasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / Sachsen | 347262 | ||
Datum | 06.07.2006 09:29 MSG-Nr: [ 347262 ] | 5087 x gelesen | ||
"§ 145 StGB Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln (1) Wer absichtlich oder wissentlich 1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder 2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." MkG Sascha | ||||
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