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Strafgesetzbuch
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaMutwillige Fehlalarmierung9 Beiträge
AutorSasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / Sachsen347262
Datum06.07.2006 09:29      MSG-Nr: [ 347262 ]5087 x gelesen

"§ 145 StGB
Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln

(1) Wer absichtlich oder wissentlich

1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."


MkG Sascha


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