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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Verwaltungsgericht: F nicht für Ölspur zuständig; Gefahr im Verzug kein Argument | 27 Beiträge | ||
Autor | Oliv8er 8G., Weilerbach/RLP / | 347292 | ||
Datum | 06.07.2006 10:24 MSG-Nr: [ 347292 ] | 12710 x gelesen | ||
Wir streiten uns aber nicht darum, ob von Ölspuren eine Gefahr ausgeht, oder? Zumindest entnehme ich das deinem Beitrag, weil ja mit Schildern die Gefahr gemindert werden soll. Dass Ölspuren eine Gefahr darstellen, ist somit unstrittig. Nach LBKG RLP muss die Feuerwehr diese Gefahr abwehren. Die Subsidiarität greift nicht, weil die Gefahrenabwehr nicht durch andere Rechtsvorschriften gewährleistet ist. Daraus folgt, Feuerwehr zuständig. Die Absicherung mit Verkehrszeichen, Beseitung und alles Weitere ist eine andere Baustelle bzw. Ölspur. Oliver | ||||
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