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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Verwaltungsgericht: F nicht für Ölspur zuständig; Gefahr im Verzug kein Argument | 27 Beiträge | ||
Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 347304 | ||
Datum | 06.07.2006 10:45 MSG-Nr: [ 347304 ] | 12695 x gelesen | ||
Hi! Geschrieben von Oliver Gabel Dass Ölspuren eine Gefahr darstellen, ist somit unstrittig. Ja, bis hier kann ich Dir folgen. Geschrieben von Oliver Gabel Nach LBKG RLP muss die Feuerwehr diese Gefahr abwehren. Die Subsidiarität greift nicht, weil die Gefahrenabwehr nicht durch andere Rechtsvorschriften gewährleistet ist. Daraus folgt, Feuerwehr zuständig. Hier hört es jetzt auf. Zuständigkeit ergibt sich nicht nur aus der eigenen Zuständigkeitsnorm, sondern auch in Abgrenzung zu ZUständigkeiten anderer Behörden/Verwaltungseinrichtungen. Ein Bankräuber mit Schusswaffe ist unstreitig eine Gefahr ... würdest Du die Feuerwehr einsetzen? Ein ungesicherter Gartenteich ist eine riesen Gefahr für Kinder, giftige Pflanzen und Pilze, eine ungesicherte Baugrube, unhygienische Verhältnisse in der Küche eines Altenheims ... usw. Geschrieben von Oliver Gabel Die Absicherung mit Verkehrszeichen, Beseitung und alles Weitere ist eine andere Baustelle bzw. Ölspur. Ja, selbst wenn die Feuerwehr als Amtshilfe tätig wird, ist sie zwar nicht für die Rechtmäßigkeit der Massnahme verantwortlich, gleichwohl aber für die korrekte Durchführung. Gruß Sven | ||||
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