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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Verwaltungsgericht: F nicht für Ölspur zuständig; Gefahr im Verzug kein Argument | 27 Beiträge | ||
Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 347343 | ||
Datum | 06.07.2006 11:59 MSG-Nr: [ 347343 ] | 12798 x gelesen | ||
Geschrieben von Oliver Gabel Ich betrachte das als Haarspalterei, aber ich bin der Auffassung, das bei einer Ölspur auf einer Straße oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das ist keine Haarspalterei, sondern die Frage: wer muss es machen, bezahlen und für Fehler gerade stehen. Da sollte man schon genau drüber nachdenken, bevor man die eigene Zuständigkeit annimmt. Die Annahme, dass die Feuerwehr für Ölspuren zuständig sei, führt zu einer katastrophalen Ausweitung der Aufgaben der Feuerwehr. Geschrieben von Oliver Gabel Ich betrachte das als Haarspalterei, aber ich bin der Auffassung, das bei einer Ölspur auf einer Straße oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies stütze ich auch auf meine bescheidene Erfahrung: Ein Motorradfahrer ist bei uns schon auf einer Ölspur in einer Kurve tödlich verunglückt und es war klar bewiesen, dass die Ölspur der Grund dafür war. Es geht nicht darum, ob die Ölspur gefährlich ist. Wobei ich gerade mal in Euer Brandschutzgesetz reingesehen habe und feststelle, dass Ihr da noch viel größere Probleme habt dagegen Argumente zu finden, als wir. Bei uns muss ein Unglücksfall vorliegen und nicht bloss eine Gefahr. Dennoch ist die Beseitigung von Verunreinigungen zunächst Sache des Straßenbaulastträgers und danach Sache der Polizei in ihrer sogenannten Eilzuständigkeit. Ich fahre selbst Motorrad und weiß, dass Ölspuren ein Problem sind. Aber ich bin auch Feuerwehrmann (SB) und weiß, das es andere Behörden und Einrichtungen gibt, die zuerst zuständig sind. Eine Ölspur sachgerecht zu beseitigen ist nämlich richtig Arbeit, teuer und damit sollte man die Feuerwehr nicht belasten, insbesondere dann nicht, wenn es auch noch zu Lasten des Ehrenamtes geht und beim Straßenbaulastträger dafür Stellen eingespart werden. Gruß Sven | ||||
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