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Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
Thema | Rettungswege freihalten bei Brandsicherheitswachen | 14 Beiträge | ||
Autor | Robe8rt 8v., Baldham / Bayern | 348199 | ||
Datum | 10.07.2006 14:44 MSG-Nr: [ 348199 ] | 6478 x gelesen | ||
Hi Frank, nicht unberechtigt, Dein Einwand. Allerdings haben sich meine Ausführungen auch, aber nicht nur, auf die parkenden Autos bezogen sondern sollten allgemein gesehen werden, wie eben das unzulässige Aufkeilen von Türen, Verstellen oder Versperren von Notausgängen usw. Das Beparken von Flächen für die Feuerwehr ist nur eine potenzielle "Sünde". Wie gesagt, ich kann nur aus Bayern berichten, und hier gibt es Merkblätter für die Feuerwehren Bayerns, in deren Ausgabe "5.12 Brandsicherheitswachen" unter 6.7 folgendes vermerkt ist: "Liegen Mängel vor, hat die Sicherheitswache (...) im Notfall den Kommandenten, Kreisbrandmeister, Kreisbrandinspektor oder Kreisbrandrat oder die Polizei herbeizurufen (zumindest zur Tatbestandfeststellung..." Ausserdem ist es ja i.d.R. so, dass diese Veranstaltungen an Wochenenden und/oder Abends stattfinden, so dass das Benachrichtigen des Ordnungsamtes eher erschwert ist. Von der Zuständigkeit her hast Du natürlich recht, da die Umsetzung baurechtlicher Fragen gemäß VStättV nie Aufgabe der Brandsicherheitswache sein kann. Grüße in den Norden Robert | ||||
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