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RubrikTHW zurück
ThemaTHW-Grundausbildung29 Beiträge
AutorPhil8ipp8 M.8, Weißenhorn / Bayern348502
Datum11.07.2006 15:14      MSG-Nr: [ 348502 ]13107 x gelesen

Als Elektrofachkraft im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen besitzt und die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Wichtig in diesem Zusammenhangist, dass eine Elektrofachkraft im Allgemeinen immer nur Elektrofachkraft für das Arbeitsumfeld ist, in dem sie ausgebildet ist, also Kenntnisse der Normen und Bestimmungen hat und die Gefahren erkennen und bewerten kann (s. Definition der Elektrofachkraft in der BGV A2). Ein Elektroinstallateur-Meister (Handwerker mit EVU-Zulassung) ist demnach auch nur für diesen Bereich Elektrofachkraft, nicht jedoch für Arbeiten an Medizinprodukten, Hochspannungsanlagen (im kV-Bereich) oder im nachrichtentechnischen Bereich.

Der Ausbildungsplan für die "Elektrofachkraft für besondere Tätigkeiten" ist durch die BG aufgestellt.


Ahja, dann gilt bei Ingenieuren wohl der Punkt mit der Erfahrung, da bei der Ausbildung über Sicherheit kein Wort fällt....



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