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| Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
| Thema | Sicherheitsbeauftragter bei der FF | 35 Beiträge | ||
| Autor | Chri8sto8ph 8P., Kiel / Schleswig Holstein | 350271 | ||
| Datum | 19.07.2006 15:55 MSG-Nr: [ 350271 ] | 20004 x gelesen | ||
Hallo Ich habe dir zu diesem Thema einmal einen Auszug aus der Satzung der FUK Nord kopiert: Prävention, Unfallverhütung und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren, Erste Hilfe § 26 Prävention, Unfallverhütung und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren, Technischer Aufsichts- und Beratungsdienst, Sicherheitsbeauftragte, Erste Hilfe (1) Die Kasse hat mit allen geeigneten Mitteln präventive Maßnahmen durchzuführen, für die Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu sorgen sowie eine wirksame Erste Hilfe sicher zu stellen (§ 14 SGB VII). Die Arbeitgeber (Kostenträger) sind verpflichtet, in ihren Feuerwehren umfassende Unfallverhütungsmaßnahmen durchzuführen und die Maßnahmen der Kasse auf dem Gebiet der Prävention und der arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen. (2) Die Kasse erläßt Unfallverhütungsvorschriften gemäß § 15 SGB VII. (3) Die Überwachung der Durchführung der Unfallverhütung und der präventiven Maßnahmen sowie die Beratung der Arbeitgeber und der Versicherten erfolgt durch Aufsichtspersonen des Technischen Aufsichts- und Beratungsdienstes der Kasse (§ 18 SGB VII). Die zuständigen Stadt- und Kreiswehrführer wirken bei der Durchführung der Unfallverhütung als feuerwehrtechnische Aufsichtsbeamte mit. (4) Die Kasse kann im Einzelfall Anordnungen zur Durchführung von Unfallverhütungsvorschriften oder zur Abwendung besonderer Unfall- oder Gesundheitsgefahren gemäß § 17 SGB VII treffen. (5) Für Feuerwehren mit mehr als 20 Aktiven ist ein Sicherheitsbeauftragter, bei weniger als 20 Aktiven soll ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden (§ 22 SGB VII). (6) Der Sicherheitsbeauftragte hat den Wehrführer bei der Durchführung der Unfallverhütung zu unterstützen. Er darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden (§ 23 Abs. 3 SGB VII). (7) Die Kasse sorgt gemäß § 23 SGB VII für die erforderliche Ausbildung der mit der Durchführung der Unfallverhütung betrauten Personen. Sie trägt die unmittelbaren Ausbildungskosten (§ 23 Abs. 2 SGB VII). Wenn du spezielle Probleme hast, steht dir mit Sicherheit deine FUK mit Rat und nötigenfalls auch Tat zur Seite, spreche vorher jedoch einfach mal mit eurem Sicherheitsbeauftragten oder dem des Amtes oder Kreises. mkG Christoph Pries | ||||
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