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Rubrik | Katastrophenschutz | zurück | ||
Thema | THW & Feuerwehr | 27 Beiträge | ||
Autor | Andr8eas8 F.8, Gusterath / Rheinland-Pfalz | 355071 | ||
Datum | 13.08.2006 18:37 MSG-Nr: [ 355071 ] | 9446 x gelesen | ||
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt THW vom 22.01.1990 § 1 (1) Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse des THW und seiner Helfer. (2) Das THW ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministerium des Innern. Es hat folgende Aufgaben: 1. Technische Hilfe im Zivilschutz 2. Technische Hilfe im Auftrag der Bundesregierung außerhalb des Geltungsbereichsdieses Gesetzes 3. Technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen. Quelle: www.thw.bund.de Gruß Andreas | ||||
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