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DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
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Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
ThemaPrüffristen Co2-Löscher10 Beiträge
AutorPete8r G8., Apolda / Thüringen355476
Datum15.08.2006 13:29      MSG-Nr: [ 355476 ]8551 x gelesen

Hallo!

das Thema ist nicht nur interessant, sondern zeigt, dass offenbar einige Unklarheiten selbst bei Fachleuten bestehen.
Ich möchte nachfolgend nur die wichtigsten Fakten angeben, für Detailfragen stehe ich jedoch gern zur Verfügung.
Zunächst sollte klar gestellt werden, dass für die Instandhaltung von Feuerlöschern Fristen festgelegt sind, die (z.B. nach BGR 133) mit zwei Jahren für alle Feuerlöscher gelten. Ausnahmen (verkürzte Fristen) sind möglich. Diese Instandhaltung wird durch Sachkundige nach DIN 14406/04 durchgeführt. Darüber hinaus sind Feuerlöscher Druckgeräte nach der Druckgeräterichtlinie und somit als besonders überwachungsbedürftige Anlagen nach BetriebssicherheitsVerordnung zu prüfen. die Wiederkehrende Prüfung nach dieser VO ist in Abhängigkeit vom Druck-Inhaltsprodukt des Druckgerätes entweder durch eine befähigte Person oder durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) durchzuführen. Den Sachkundigen oder Sachverständigen nach Druckbehälterverordnung sollte man künftig vergessen. Nun ist noch die Frage offen, wer einen CO2-Löscher gem. Betriebssicherheitsverordnung prüfen darf. Richtig ist auf alle Fälle, das die ZÜS das darf (z. B. der TüV). Theoretisch gibt es rein rechnerisch eine Möglichkeit, dass bis 1000 bar*Liter Druckinhaltsprodukt eine Befähigte Person auch eine solche Prüfung durchführen kann (würde nur für den 2-kg-CO2-Löscher gelten), doch die technischen Voraussetzungen und Erfahrungen dürften in der Regel bei der befähigten Person fehlen. Nun noch einen Hinweis zur Prüffrist. Für die Wiederkehrende Prüfung ist eine Frist von 5 Jahren für eine innere Prüfung und 10 Jahre für eine Festigkeitsprüfung angegeben. Die Durchführung ist jedoch nur bei Wiederbefüllung erforderlich.
Prüfungen nach der SPrüfV sind zusätzliche Prüfungen, die weder die Instandhaltung nach DIN 14406/04, noch die Prüfung nach BetrSichV ersetzen.

Mit freundlichen Grüßen an das Forum
P. Gundermann



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