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Feuerwehrdienstvorschrift
RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaMit 16 Jahren aktive Wehr in NRW?86 Beiträge
AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen356247
Datum19.08.2006 09:09      MSG-Nr: [ 356247 ]33723 x gelesen

Aber dafür gibt es ja das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Jugendschutzgesetz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz greift nicht beim ehrenamtlichen Feuerwehrdienst und auch beim Jugendschutzgesetz dürfte nur der §8 real den Feuerwehreinsatzdienst tangieren. Hinsichlich dem körperlichen Wohl ist diesem Gesetzesteil aber eigentlich schon Rechnung getragen, wenn man den Jugendlichen außerhalb des Gefahrenbereich einsetzt - so wie es auch die GUV-V C53 vorschreibt.

Problematisch ist der Einsatz von Feuerwehranwärtern* immer. Es ist schwer die in der GUV-V C53 gemachten Vorgaben für diesen Personenkreis einzuhalten. Bei Minderjährigen kommt aber die bereits erwähnte Aufsichtspflicht hinzu. Daraus resultiert eine doppelte Belastung für die Einheit. Es stellt sich die Frage ob man sich dieser Belastung aussetzen will.


*FA, die unter 18 sind, werden wohl immer zu dieser Gruppe gehören sofern sie nicht bereits mit 15 mit dem Dienst begonnen haben. Vgl. dazu die Regelungen der FwDV 2.


MkG
Marc



Brandschutzverein Hersfeld e.V.Aktuelle Infos: Empfehlung Helmkennzeichnung (PDF)
Flyer: "Selbstschutz Grundkurs" (PDF)

Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
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(2) ...


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