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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | |||
Thema | Mit 16 Jahren aktive Wehr in NRW? | 86 Beiträge | |||
Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 356247 | |||
Datum | 19.08.2006 09:09 MSG-Nr: [ 356247 ] | 33723 x gelesen | |||
Aber dafür gibt es ja das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Jugendschutzgesetz Das Jugendarbeitsschutzgesetz greift nicht beim ehrenamtlichen Feuerwehrdienst und auch beim Jugendschutzgesetz dürfte nur der §8 real den Feuerwehreinsatzdienst tangieren. Hinsichlich dem körperlichen Wohl ist diesem Gesetzesteil aber eigentlich schon Rechnung getragen, wenn man den Jugendlichen außerhalb des Gefahrenbereich einsetzt - so wie es auch die GUV-V C53 vorschreibt. Problematisch ist der Einsatz von Feuerwehranwärtern* immer. Es ist schwer die in der GUV-V C53 gemachten Vorgaben für diesen Personenkreis einzuhalten. Bei Minderjährigen kommt aber die bereits erwähnte Aufsichtspflicht hinzu. Daraus resultiert eine doppelte Belastung für die Einheit. Es stellt sich die Frage ob man sich dieser Belastung aussetzen will. *FA, die unter 18 sind, werden wohl immer zu dieser Gruppe gehören sofern sie nicht bereits mit 15 mit dem Dienst begonnen haben. Vgl. dazu die Regelungen der FwDV 2. MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
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