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Straßenverkehrsordnung
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Feuerwehrgesetz
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaUnfall auf der Anfahrt - Unerlaubtes Entfernen47 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8H., Wiesloch / B-W356514
Datum20.08.2006 20:16      MSG-Nr: [ 356514 ]14132 x gelesen

Moin.

Zu 2.:
Ich würde sagen nein, denn mit dem Unfall wendest du ja keine Gefahr ab. Was anderes wäre es, wenn du z.B. um das Übergreifen von Flammen auf ein nahe stehendes Auto zu verhindern, dessen Scheibe einschlägst und es wegfährst.
Du könntest dich aber mit §35 StVO darauf berufen, dass auch §34 StVO, also das Verhalten bei Unfall für dich nicht gilt bzw. du befreit bist..

Ob es sinnvoll ist, ist die andere Sache. Meine persönliche Meinung:
Unfall mit Privat-PKW auf Anfahrt zum Gerätehaus:
Ich bleibe stehen und warte auf die Polizei. So wichtig bin ich nicht, dass der Einsatz nicht auch ohne mich läuft.

Unfall mit FW-Fahrzeug:
a) Mit Personenschaden: Ich bleibe stehen (event. Ersatzalarmierung veranlassen), egal wie zeitkritisch der Einsatz ist, auf dem ich mich befinde.
b) Ohne Personenschaden:
b1) Nicht zeitkritisch: Ich bleibe stehen
b2) Zeitkritisch: Ich fahre weiter. (Informiere möglichst zeitnah Polizei und veranlasse ggf., dass jemand von der Feuerwehr sich zur Unfallstelle begibt und dort auf Polizei/Eigentümer wartet)

Zu 3.:
Meine obige Meinung habe ich aus den Unfällen, die sich bei uns so ereignet haben gebildet. Damit fährt man bei uns ganz gut.

Gruß,
Sebastian


§2, FwG BW:
"Die Feuerwehr hat bei Schadenfeuern (Bränden) und öfentlchen Notständen, [..] Hilfe zu leisten und den einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen."
Von Löschen steht hier nichts.

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