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Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
Rubrikpers. Ausrüstung zurück
ThemaHuPF76 Beiträge
AutorOliv8er 8F., Wöllstein / Rheinland-Pfalz356571
Datum21.08.2006 01:56      MSG-Nr: [ 356571 ]24590 x gelesen
Infos:
  • 21.08.06 HuPF 1 - Überjacke
  • 19.08.06 HuPF 4 - Überhose
  • 19.08.06 HuPF 3 - Jacke
  • 19.08.06 HuPF 2 - Hose

  • Aus der UVV Feuerwehren:

    Persönliche Schutzausrüstungen
    § 12. (1) Zum Schutz vor den Gefahren des Feuerwehrdienstes bei Ausbildung,
    Übung und Einsatz müssen folgende persönliche Schutzausrüstungen
    zur Verfügung gestellt werden:
    1. Feuerwehrschutzanzug
    2. Feuerwehrhelm mit Nackenschutz
    3. Feuerwehrschutzhandschuhe
    4. Feuerwehrschutzschuhwerk M

    GUV-V C53
    12
    Zu § 12 Abs. 1 Nr. 1:
    Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die universelle Feuerwehrschutzkleidung
    den landesrechtlichen Regelungen entspricht.

    Nachzulesen in der FwVo Rheindland-Pfalz.
    Gruß Oli



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