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DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
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Landesfeuerwehrverband
Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
ThemaPrüffristen Co2-Löscher10 Beiträge
AutorFran8z-P8ete8r L8., Lauf a. d. Pegnitz / Bayern356577
Datum21.08.2006 08:02      MSG-Nr: [ 356577 ]8611 x gelesen

Guten Morgen,
Geschrieben von Peter GundermannZunächst sollte klar gestellt werden, dass für die Instandhaltung von Feuerlöschern Fristen festgelegt sind, die (z.B. nach BGR 133) mit zwei Jahren für alle Feuerlöscher gelten. vs Geschrieben von Peter GundermannFür die Wiederkehrende Prüfung ist eine Frist von 5 Jahren für eine innere Prüfung und 10 Jahre für eine Festigkeitsprüfung angegeben.
Innere Prüfung schön und gut, aber worin unterscheiden sich dann die Instandhaltung und die wiederkehrende Prüfung? Doch nur begrifflich, denn die Handgriffe nach 14406-4 werden die gleichen sein.
Man lässt also nach 2 und 4 Jahren eine Instandhaltung machen und nach 5 Jahren eine wiederkehrende Prüfung? Das ist ja der Obergrampf! Wäre schön, wenn sich also mal eine der Vorschriften anpassen würde. Vielleicht könnten sich ja mal die Normierungsfachleute einigen, aber dann würde sich ja möglicherweise einer eine Scheibe abschneiden müssen ;-(

Geschrieben von Peter GundermannPrüfungen nach der SPrüfV sind zusätzliche Prüfungen, die weder die Instandhaltung nach DIN 14406/04, noch die Prüfung nach BetrSichV ersetzen.
Richtich! Da stehen noch viele ander Saachen drin, die zu prüfen sind. Die SPrüfV gibt aber vor, welche Anforderungen der Sachkundige nach DIN 14406 Teil 4 noch erfüllen muss. Zur Prüfung/Instandhaltung selbst gibt die SPrüfV keine weiteren Anforderungen.
Und- Instandhaltung schön und gut, aber wenn ein Zum-Löscher-besitzen-Verpflichteter die Instandhaltung von einem Feld-Wald-und-Wiesen-Sachkundigen/befähigte Person nach DIN 14406 Teil 4 durchführen lässt und dann nochmals die Prüfung durch einen weiteren Sachkundigen/befähigte Person, die die Anforderungen der SPrüfV erfüllt, dann müsste er ja wirklich mit der Kasperklatsche gepudert sein.

Grüßla,
FP


Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, in denen ich beruflich und privat tätig bin.

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