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| Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
| Thema | Prüffristen Co2-Löscher | 10 Beiträge | ||
| Autor | Pete8r G8., Apolda / Thüringen | 356580 | ||
| Datum | 21.08.2006 09:13 MSG-Nr: [ 356580 ] | 8965 x gelesen | ||
Hallo! Zunächst möchte ich daran erinnern, dass es bei der Fragestellung um die Prüfung von CO2-Feuerlöschern geht. Geschrieben von Franz-Peter Lössl Innere Prüfung schön und gut, aber worin unterscheiden sich dann die Instandhaltung und die wiederkehrende Prüfung? Doch nur begrifflich, denn die Handgriffe nach 14406-4 werden die gleichen sein. Zunächst muss klar sein, dass die Instandhaltung nach DIN 14406/04 das Ziel hat die Funktionstüchtigkeit und brandschutztechnische Wirksamkeit des Gerätes zu gewährleisten. Die wiederkehrende Prüfung nach BetrSichV dient jedoch der sicherheitstechnischen Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung durch drucktragende Bauteile. Der Sachkundige nach DIN 14406 wird in der Regel die technischen Voraussetzungen zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfung (wir reden hier z.Z. von CO2-Feuerlöschern) nicht haben und auch nicht die erforderliche Ausbildung um eine solche Prüfung durchzuführen und das Ergebnis zu beurteilen. Darum wird für die Feuerlöscher (Druck-Inhaltsprodukt über 1000 bar* Liter) die Prüfung durch eine ZÜS festgelegt. Auch dann, wenn bei kleinen CO2-Feuerlöschen das Druck-Inhaltsprodukt unter 1000 bar* Liter liegen sollte, fehlen dem Sachkundigen nach DIN 14406 diese Voraussetzungen. Die Durchführung der Prüfung ist also nicht mit der nach DIN 14406/04 zu vergleichen. War sie übrigens auch vorher nicht, da sie nach DruckbehVO von einem Sachverständigen durchgeführt werden musste. Geschrieben von Franz-Peter Lössl Man lässt also nach 2 und 4 Jahren eine Instandhaltung machen und nach 5 Jahren eine wiederkehrende Prüfung? Das ist ja der Obergrampf! Wäre schön, wenn sich also mal eine der Vorschriften anpassen würde. Vielleicht könnten sich ja mal die Normierungsfachleute einigen, aber dann würde sich ja möglicherweise einer eine Scheibe abschneiden müssen ;-( Zum einen sind die Fristen in der BetrSichV Höchstfristen und zum anderen gilt gem. Anhang 5 Ziffer 6 der BetrSichV, dass die wiederkehrende Prüfung für CO2-Feuerlöscher nur dann zu erfolgen hat, wenn diese befüllt werden. (Entspricht auch der bisherigen DruckbehVO) Geschrieben von Franz-Peter Lössl Die SPrüfV gibt aber vor, welche Anforderungen der Sachkundige nach DIN 14406 Teil 4 noch erfüllen muss. Das ist leider nicht richtig, da die Anforderungen ausschließlich in der DIN 14406/04 festgelegt wurden. Die in der SPrüfV genannten Forderungen sind Forderungen, die erfüllt werden müssen von einer Person, die Prüfungen nach der SPrüfV durchführt. Mit freundlichen Grüßen an das Forum! Mein Beitrag im Forum stellt meine persönliche Meinung ohne Anspruch auf fachliche Richtigkeit dar und ist keine fachliche Beratung. Ich übernehme keine Haftung für meine hier getätigten Aussagen. | ||||
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