News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
In My Humble Opinion - Meiner bescheidenen Meinung nach
Landesfeuerwehrverband
Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
ThemaPrüffristen Co2-Löscher10 Beiträge
AutorFran8z-P8ete8r L8., Lauf a. d. Pegnitz / Bayern356609
Datum21.08.2006 12:05      MSG-Nr: [ 356609 ]8219 x gelesen

Hallo,
aus dem Ganzen lässt sich also der Schluss ziehen:
Es hat sich nix geändert.
Die sicherheitstechnische Prüfung erfolgt nach wie vor nur bei der Befüllung der Geräte, wie vorher also auch. Nur dass das Kind jetzt einen anderen Namen hat und auf Grundlage der BetrSichV und nicht mehr auf Grundlage der DruckBehV geprüft wird.

Geschrieben von Peter GundermannDas ist leider nicht richtig, da die Anforderungen ausschließlich in der DIN 14406/04 festgelegt wurden. Die in der SPrüfV genannten Forderungen sind Forderungen, die erfüllt werden müssen von einer Person, die Prüfungen nach der SPrüfV durchführt.
Ok, dann erklär mir doch bitte mal, was bei der Prüfung eines tragbaren Feuerlöschers nach der SPrüfV anders gemacht wird. (oder wirds nur von jemand Bestimmten gemacht?)
Geschrieben von §2, Abs. 4 Satz 1 SPrüfV 1Die Wirksamkeit (= brandschutztechnische Prüfung gemäß DIN 14406-4) und Betriebssicherheit (= sicherheitstechnische Prüfung gemäß BetrSichV)sonstiger sicherheitstechnisch wichtiger Anlagen und Einrichtungen, an die
bauordnungsrechtliche Anforderungen gestellt werden, insbesondere ... und tragbare Feuerlöscher, sind vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrend durch
Sachkundige im Sinn des Absatzes 3 Satz 2 zu prüfen und zu bestätigen.

Wo ist da also der Unterschied? Die SPrüfV nimmt doch der Vorgabe der DIN 14406-4 nix weg, im Gegenteil, sie stellt eine Verpflichtung dar, die Instandhaltung/Prüfung durchzuführen!

Die Sicherheitstechnische Prüfungsfrist wird dann durch die BetrSichV geregelt.

§2, Abs. 4 Satz 2 SPrüfV 2Dabei sind die Verwendbarkeitsnachweise zu
berücksichtigen; weitergehende Anforderungen in diesen Verwendbarkeitsnachweisen bleiben unberührt.
verweist auf die Gebrauchsanweisung, in der i.d.R. die 2-jährige Frist der Wirksamkeits-Prüfung (=Instandhaltung) auch verzeichnet ist bzw. auf den Prüfablauf gemäß DIN 14406-4 verwiesen wird.

Mal so am Rande, wenn der Hersteller in seine Gebrauchsanweisung reinschreibt, dass der Löscher nur von plattnasigen Rübennasen geprüft werden darf, steht das auch nicht in der DIN 14406-4 drin und dann könnte zwar Olfried, der schwanznasige aufgrund des Antidiskriminierungsgesetzes ("Nach Dosenpfand und Hartz IV folgt endlich der dritte und letzte Baustein zur endgültigen Verbesserung der Welt.", wie die Welt (22.01.2005) so treffend schrieb...) klagen, aber IMHO wäre dessen Prüfung erst mal ungültig.


Grüßla,

FP


Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, in denen ich beruflich und privat tätig bin.

Tue zehn Jahre lang Gutes, und niemand wird es bemerken. Eine Stunde lang Böses getan, und Ruhm ist dir gewiss. - Samurai-Weisheit

Besucht uns unter:
Feuerwehr Lauf a. d. Pegnitz
Frühdefibrillation - Laiendefibrillation im BRK-Kreisverband Südfranken
LFV Bayern - Fachbereich 4: Vorbeugender Brandschutz

Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen

<< [Master]antworten>>
flache AnsichtBeitrag merkenalle Beiträge als gelesen markieren
Beitrag weiterempfehlen

 ..

0.122


Prüffristen Co2-Löscher - Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt