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| Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
| Thema | Prüffristen Co2-Löscher | 10 Beiträge | ||
| Autor | Pete8r G8., Apolda / Thüringen | 356636 | ||
| Datum | 21.08.2006 13:52 MSG-Nr: [ 356636 ] | 7949 x gelesen | ||
Hallo noch mal! Die DIN 14406 stellt konkrete Anforderungen an den Sachkundigen hinsichtlich Qualifikation und Ausbildung,. Auch wird der Umfang der Instandhaltung genau festgeschrieben. Die SPrüfV beinhaltet diese konkreten Festlegungen nicht. Damit könnte z.B. ein Ingenieur, der im Brandschutz tätig ist, ohne eine Ausbildung als Sachkundiger nach DIN 14406/04 die nach SPrüfV geforderte Prüfung, (die hinsichtlich des Umfangs nicht definiert ist) durchführen. Diese Person könnte jedoch keine Instandhaltung nach DIN 14406/04 machen (zumindest nicht, wenn die DIN 14406/04 eingehalten werden soll). Ob die nach SPrüfV geforderte Prüfung zusätzlich zur Instandhaltung nach DIN 14406/04 Sinn gibt, will ich nicht beurteilen, da das Sache des Gesetzgebers ist. Der ?Verwendbarkeitsnachweis? bezieht sich auf die Frage der Eignung des Gerätes für den vorgesehnen Einsatzfall, weniger auf die Bedienungsanleitung (nicht Gebrauchsanweisung). Die Pflicht zu Instandhaltung mit einer Frist von maximal 2 Jahren hat seinen Ursprung nicht in der Bedienungsanleitung des Herstellers, sondern z.B in dem von den BG zu verantwortenden Regelwerk. Übrigens noch zu den Begriffen: Bedienungsanleitung - stellt der Hersteller mit dem Produkt zur Verfügung Bedienungsanweisung ? erstellt der Betreiber auf Basis der Bedienungsanleitung des Herstellers als verbindliches (arbeitsrechtlich relevantes) Dokument für die Beschäftigten, die er mit der Benutzung der Arbeitsmittel, oder dem Betrieb überwachngsbedürftiger Anlagen (das sind z.B. auch Feuerlöscher) beauftragt. Im Übrigen wird der Hersteller, wenn kein triftiger Grund vorliegt keine Bedingungen für sein Produkt festlegen, die von rechtlich abgesicherten Forderungen abweichen. Warum sollte also jemand auf die Idee kommen, eine Instandhaltung von anderen Personen zu fordern, als den bereits in Normen und Vorschriften genannten? Der Hersteller würde eine solche Forderung auch deshalb nicht stellen, da eine DIN-Norm als Stand der Technik anerkannt ist und somit auch im Fall eines Rechtsstreites durchaus als relevantes Dokument herangezogen würde. Ja und wenn der Betreiber einer ?Rübennase? ohne Sachkunde nach DIN 14406/04 die Prüfung seiner Feuerlöscher überlässt, dann kannst Du auch zum Hufschmied statt zum Schuster gehen. Mit freundlichen Grüßen an das Forum P. Gundermann Mit freundlichen Grüßen an das Forum P. Gundermann | ||||
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