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| Rubrik | Ausbildung | zurück | ||
| Thema | Führungsgrundsätze, Qualifikation und Funktion! | 38 Beiträge | ||
| Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 357392 | ||
| Datum | 24.08.2006 18:51 MSG-Nr: [ 357392 ] | 11603 x gelesen | ||
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Mahlzeit! Geschrieben von ---Ralf Gürschke--- alles in allem hast Du mit Deinen Ausführungen schon recht, aber man sollte schon daran denken, daß laut Laufbahnverordnung NRW auch unter anderem " niedere " fuktionen höhere fuktionen ausführen darf. Hast du für diese Aussage eine Fundstelle? Ich bin ansonsten nämlich zu dem Thema der gleichen Meinung wie Stephan. Weiterhin spricht die UVV (§14, s.a. Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen dazu) und z.B. beim Atemschutzeinsatz auch die FwDV7 (Seite 4) klar dagegen. Einen Staffelführer hat es tatsächlich nicht ofiziell gegeben. Der Staffelführer mußte die Ausbildung Gruppenführer besitzen. Deshalb fungiert der Staffelführer im Verband mit einem Truppfahrzeug als Gruppenführer. Das kann so sein, muss es aber keinesfalls. Es spricht absolut nichts dagegen, z.B. ein Staffel(besetztes)fahrzeug (bei entsprechender Lage!) alleine einzusetzen. Dann muss der Staffelführer (Funktion) Gruppenführer (Qualifikation) gelernt haben. Das Gleiche gilt, wenn z.B. ein RW oder eine DLK alleine eingesetzt wird: Der Truppführer (Funktion) muss dann Gruppenführer (Qualifikation) gelernt haben. Gruß, Henning | ||||
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