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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Teilnahme am Einsatzdienst | 7 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 358923 | ||
Datum | 03.09.2006 18:47 MSG-Nr: [ 358923 ] | 4828 x gelesen | ||
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Geschrieben von Sven Niclas Würde das demzufolge auch auf Kammeraden zutreffen, die längere Zeit wenig bzw. keine Übungsstunden geleistet haben, un somit erst ein Summe X an Übungsstunden leisten sollen, um wieder am Einsatzdienst teilnehmen zu können? m.E. ja. Dies ist eine Schutzvorschrift. Diese soll zum einen den FM selbst davor Schützen aus Ausbildungsmängeln heraus Fehler zu machen die ihn verletzen oder töten. Sie soll aber auch Dritte (andere Einsatzkräfte aber auch Zivilisten) schützen. Geschrieben von Sven Niclas Ruht solange durch Überlagerung der UVV Feuerwehr der Hilfeleistungsgrundsatz mit der verpflichtenden Teilnahme an Einsätzen bzw. auch die Pflichten laut Brandschutzgesetz?? m.E. ja. Wobei nicht nach der VErsion "ich war schon drei Mal nicht mehr bei Übungen, also gehe ich nicht mehr zum Einsatz". Wenn, dann muß die Entscheidung anders herum kommen. Also daß der Wehrführer im Einzelfall immer festlegt, wer wann an Einsätzen teilnehmen darf (oder welche Funktion ausüben darf) oder auch nicht. Es gibt Wehren, die haben z.B. die Regel wer an X Diensten in Folge fehlt gibt seinen FME so lange ab, bis er wieder an Y Übungen in Folge teil genommen hat. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | ||||
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