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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaUnfall auf der Anfahrt - Unerlaubtes Entfernen47 Beiträge
AutorJoch8en 8K., Graben-Neudorf (BaWü) / Baden-Württemberg358928
Datum03.09.2006 19:09      MSG-Nr: [ 358928 ]14331 x gelesen

Erst mal wäre interessant ob der Unfall mit dem Privat PKW auf dem Weg zur Wache oder bereits mit einem Feuerwehrfahrzeug auf dem Weg zum Einsatz passiert ist.

Hier ein auszug aus dem Rechtshandbuch für FW und RD:
Für Feuerwehr- bzw. Rettungsdienstmitarbeiter stellt sich bei einem Verkehrsunfall während einer Sonderechtsfahrt die Frage, wie sie sich zu verhalten haben. Würde man nach einem Unfall weiterfahren, so bliebe der Unfallgeschädigte sich selbst überlassen. Hält man an, ist die Abwicklung des Einsatzes u.U. nicht mehr gewährleistet. Um das Problem zu lösen, ist zunächst zu klären, ob es sich aus den Vorschriften der StVO oder des StGB eine Anhaltepflicht ergibt.

§34 StVO schreibt zunächst vor, dass an einem Verkehrsunfall beteiligte Personen bestimmte Pflichten treffen. Der Beteiligte muss u.a.:

- unverzüglich anhalten
- sich der Unfallfolgen vergewissern
- Angaben zu seiner Beteiligung und seiner Personalien machen oder die Feststellung ermöglichen.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass u.a. Feuerwehr und Fahrzeuge des Rettungsdienstes bei einer Sonderrechtsfahrt nach §35 StVO weitgehend von den Vorschriften der StVO befreit sind (Weisungen von Polizeibeamten und die Sorgfaltspflichten im Verkehr sind aber trotzdem zu beachten). Die Befreiung erstreckt sich auch auf §34 StVO. Dies bedeutet, dass die für den Unfall getroffenen Verhaltensregeln der StVO bei einer Sonderechtsfahrt nicht gelten.

Neben der StVO können sich Verpflichtungen aber auch aus anderen Gesetzten ergeben. Hier zunächst $142 des Strafgesetztbuches zu nennen. Mit dieser Vorschrift wird das unerlaubte Entfernen vom Unfallort unter Strafe gestellt.Da sich die Befreiung des §35 StVO nur und ausschließlich auf die Vorschriften der StVO beschränkt, gelten die regeln des StGB auch im falle einer Sonderrechtsfahrt. §142 StGB ist also anwendbar und soll daher näher betrachtet werden. Die Frage ob ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach §142 StGB vorliegt, ist jedoch von weiteren Straftatbeständen, die durch die Verursachung eines Unfalles verwirklicht worden sein können, z.B.:fahrlässige Körperverletzung, unterlassene Hilfeleistung, zu beantworten.

Schutzgut der Vorschriften des §142 StGB ist die Gewährleistung von Feststellung und Sicherung der durch den Unfall entstandenen Ansprüche. Versucht also ein Unfallbeteiligter sich durch "Fahrerflucht" Schadensersatzansprüchen zu entziehen, wird dies durch §142 StGB unter Strafe gestellt. Deshalb muss nach §142 StGB der Unfallbeteiligte u.a.

- die feststellung seiner Personalien, des Fahrzeuges und die Art seiner Unfallbeteiligung ermöglihen oder eine angemessene Zeit am Unfallort hierauf warten
- nach der Wartefrist unverzüglich die o.g. Feststellungen ermöglichen.

Dieser Verpflichtung auf Feststellung genügt der Unfallbeteiligte, wenn er seine Unfallbeteligung aeiner nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt und die notwendigen Angaben, darunter Personalien und Standort des Fahrzeuges, macht.

Kommt es bei einer Sonderrechtsfahrt zu einem Unfall, stehen sich zwei Interessepositionen gegenüber. Auf der einen Seite steht das (berechtigte) Interesse des Unfallgeschädigten an der Feststellung des unfallbeteiligten Feuerwehrfahrzeuges sowie seines Fahrers. Auf der anderen Seite geht es um die rettung von Menschenleben, die Abwendung schwerer Schäden oder den Schutz von Eigentumswerten oder Gütern der Allgemeinheit.

Die Lösung dieses Interessenkonfliktes findet sich in §34 StGB, dem rechtfertigenden Notstand. Demnach handelt derjenige nicht rechtswidrig, der zur Abwendung einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr von einem rechtsgut (hier: Leben, gesundheit oder Eigentum eines anderen) ein anderes Rechtsgut verletzt (hier:Sicherung der entstehenden Ansprüche) und bei Abwägung der wiederstreitenden Interessen das gefährdete Rechtsgut gegenüber dem geschädigten Rechtsgut wesentlich überwiegt und die Tat (hier die Unfallflucht) ein angemessenes Mittel zur Abwendung der Gefahr darstellt.


Dieses Thema ist ein sehr schwieriges Thema, deshalb hierbei der Verweis auf die Literatur

RECHTSHANDBUCH für Feuerwehr und Rettungsdienst
von Karsten fehn und Sinan Selen
ISBN: 3-932750-73-X


Mit kameradschaftlichen Grüßen
J. Köhler
http://www.florian-graben-neudorf.de
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Das ist meine persönliche Meinung und nicht die meiner Feuerwehr.
Nicht behindert zu sein ist kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jederzeit genommen werden kann!

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