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| Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
| Thema | Schäden am eigenen PKW auf dem Weg zum Gerätehaus /bei Alarm | 24 Beiträge | ||
| Autor | Günt8her8 S.8, Mayen / Rheinland-Pfalz | 361653 | ||
| Datum | 19.09.2006 23:37 MSG-Nr: [ 361653 ] | 8541 x gelesen | ||
Wenn es denn so einfach wäre: Geschrieben in § 13 Den nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a, Nr. 12 und Nr. 13 Buchstabe a und c Versicherten sind auf Antrag Schäden, die infolge einer der dort genannten Tätigkeiten an in ihrem Besitz befindlichen Sachen entstanden sind, sowie die Aufwendungen zu ersetzen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durften. Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 steht ein Ersatz von Sachschäden nur dann zu, wenn der Einsatz der infolge der versicherten Tätigkeit beschädigten Sache im Interesse des Hilfsunternehmens erfolgte, für das die Tätigkeit erbracht wurde.... Soweit so gut aber Geschrieben in § 13 Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung bei Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 sowie bei Versicherungsfällen nach § 8 Abs. 2. Geschrieben in § 8 Abs 2 ... (2) Versicherte Tätigkeiten sind auch Das liest jetzt sich für mich als Nichtjuristen so, dass der Weg zum Gerätehaus eben nicht über die Unfallkasse versichert ist mkG Günther | ||||
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