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| Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
| Thema | Schäden am eigenen PKW auf dem Weg zum Gerätehaus /bei Alarm | 24 Beiträge | ||
| Autor | Joha8nne8s P8., Büchelberg / Rheinland Pfalz | 361698 | ||
| Datum | 20.09.2006 11:25 MSG-Nr: [ 361698 ] | 8424 x gelesen | ||
Geschrieben von Nikolai Dippel Durch den Feuerwehrdienst darf dir laut HBKG, z.b. für Hessen kein Schaden entstehen Ein kleiner Erfahrungsbericht aus RLP: Aus Mangel von FW-Fahrzeugen bin ich vor ein paar Jahren mit meinem privat PKW zum JF-Zeltlager gefahren. Auf der Hinfahrt verursachte ich einen Auffahrunfall. Nach der polizeilichen Aufnahme informierte ich WF und WL. Die Schadensmeldung ging zur Stadtverwaltung und zur zuständigen städt. Versicherung. Und siehe da: die Stadt hatte in der Hinsicht ( aus Spargründen) keinen ausreichenden Versicherungsschutz. Weder die Stadt noch der RFV sah sich zuständig für die Schadensregulierug und machte mir deutlich das ich den Schaden selbst zu begleichen hätte. Nach einem mehrfachen Briefwechsel und 4 Gutachten drohte ich der Sradt ggf.gerichtliche Schritte gegen sie einzuleiten. Danach kam unsere Stadtverwaltung in die Gänge und bezahlte den Schaden aus dem Stadtsäckel. Auch die Kosten für einen Leihwagen wurden nach nochmaligem hin und her übernommen. Kurz darauf kam die Anweisung das sämtliche Dienstfahrten mit dem FW Fahrzeug oder einem Fahrzeug der Stadtverwaltung zu erfolgen hat. Meine Meinug bla bla bla... Wer nichts weiss, zweifelt an nichts. | ||||
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